Artikel 2 VO (EU) 2011/794

Für Marktteilnehmer, die nicht in dem in der Spezifikation der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano” abgegrenzten geografischen Gebiet niedergelassen sind und die Portionierungs- und Verpackungsvorgänge für die Käsesorte „Parmigiano Reggiano” außerhalb des genannten abgegrenzten geografischen Gebiets vor dem 16. April 2009 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig durchgeführt haben, wird eine einjährige Übergangszeit festgelegt.

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