ANHANG II VO (EU) 2011/797
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Teil A wird der Eintrag zu Spiroxamin gestrichen.
- 2.
- In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:
7 Spiroxamin
CAS-Nr. 1181134-30-8
CIPAC-Nr. 572
8-tert-Butyl-1,4-dioxaspiro[4.5]decan-2-ylmethyl(ethyl)(propyl)amin (ISO) ≥ 940 g/kg
(Diastereomere A und B zusammen)
1. Januar 2012 31. Dezember 2021 TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Spiroxamin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:- (1)
- das Risiko für Anwender und Arbeiter, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
- (2)
- den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
- (3)
- das Risiko für Wasserorganismen.
- a)
- die potenziellen Auswirkungen auf Arbeiter und Verbraucher sowie die Bewertung der Umweltrisiken des möglichen stereoselektiven Abbaus jedes Isomers in Pflanzen, Tieren und der Umwelt;
- b)
- die Toxizität der in Obstkulturen gebildeten Pflanzenmetabolite und die mögliche Hydrolyse von Rückständen aus Obstkulturen in verarbeiteten Erzeugnissen;
- c)
- die Bewertung der Grundwasserexposition hinsichtlich des Metaboliten M03(*);
- d)
- das Risiko für Wasserorganismen.
Fußnote(n):
- (*)
M03: [(8-tert-Butyl-1,4-dioxaspiro[4.5]dec-2-yl)methyl]ethyl(propyl)aminoxid.
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