ANHANG II VO (EU) 2011/798

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

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Oxyfluorfen

CAS-Nr. 42874-03-3

CIPAC-Nr. 538

2-Chlor-α,α,α-trifluor-p-tolyl-3-ethoxy-4-nitrophenylether

≥ 970 g/kg

Verunreinigungen:

N,N-Dimethylnitrosamin: höchstens 50 μg/kg

1. Januar 2012 31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid in Form von Reihenanwendungen in Bodennähe von Herbst bis Frühjahrsbeginn dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Oxyfluorfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
die Anwendersicherheit, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
b)
die Risiken für Wasserorganismen, regenwurmfressende Säugetiere, Bodenmakroorganismen, Nichtzielarthropoden und Nichtzielpflanzen.
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
(1)
die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich Informationen zur Relevanz der Verunreinigungen;
(2)
die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung mit denjenigen des Versuchsmaterials, das für die Toxizitätsuntersuchungen verwendet wurde;
(3)
das potenzielle Risiko für Wasserorganismen in Bezug auf den Wirkstoff und die Metaboliten RH-45469(*), MW 306(**), MW 347(***), MW 274(****) sowie den nicht identifizierten Metaboliten Deg 27;
(4)
das potenzielle Risiko der Bioakkumulation und der Biomagnifikation in der aquatischen Nahrungsmittelkette, einschließlich des Risikos für Sedimentbewohner;
(5)
expositionsdaten für die Reihenanwendung, die sich als Werte für die Driftminderung eignen.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. Juni 2012 und die Informationen gemäß den Nummern 3 bis 5 bis zum 31. Dezember 2013.

Fußnote(n):

(*)

5-[2-Chlor-4-(trifluormethyl)phenoxy]-2-[(methoxymethyl)amino]phenol.

(**)

3-Chlor-4-[3-(ethenyloxy)-4-hydroxyphenoxy]benzoesäure.

(***)

2-Chlor-1-(3-methoxy-4-nitrophenoxy)-4-(trifluormethyl)benzol.

(****)

4-(3-Ethoxy-4-hydroxyphenoxy)benzoesäure.

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