Artikel 2 VO (EU) 2011/799

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2011.

Die Streichung der Einträge für Basmatireis aus Pakistan gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

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