Präambel VO (EU) 2011/799

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission(2) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Anhang I ( „die Liste” ) der genannten Verordnung an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.
(2)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste der genannten Verordnung regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.
(3)
Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Inspektionsbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden muss.
(4)
Insbesondere sind bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren zu streichen, für die diese Informationsquellen ein insgesamt zufrieden stellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union aufzeigen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind.
(5)
Zudem sollten bestimmte andere Waren in die Liste aufgenommen werden, für die dieselben Quellen ein Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften aufzeigen, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfertigt.
(6)
Die Einträge für bestimmte Einfuhren aus Aserbaidschan, China, Ägypten, Indien und Pakistan sollten daher entsprechend geändert werden.
(7)
In Bezug auf die Einfuhr frischer Gemüsepaprika aus Thailand ist im Interesse der Klarheit des Unionsrechts eine Präzisierung der betreffenden KN-Codes erforderlich.
(8)
Die Änderung der Liste betreffend die Streichung von Einträgen sollte möglichst bald wirksam werden, da die ursprünglichen Sicherheitsbedenken nicht mehr bestehen. Die Änderungen sollten dementsprechend ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.
(9)
In Anbetracht der Zahl der erforderlichen Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist es angezeigt, diesen durch den Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist daher entsprechend zu ändern.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)

ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.

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