ANHANG I VO (EU) 2011/800
Bedingungen für die Genehmigung als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Datum der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
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Tefluthrin CAS-Nr. 79538-32-2 CIPAC-Nr. 451 |
2,3,5,6-Tetrafluor-4-methylbenzyl-(1RS, 3RS)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorprop-1-enyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat Bei Tefluthrin handelt es sich um ein 1:1-Gemisch aus Z-(1R, 3R)- und Z-(1S, 3S)-Enantiomeren. |
≥ 920 g/kg Hexachlorbenzol: höchstens 1 mg/kg |
1. Januar 2012 | 31. Dezember 2021 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. Die Applikation auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen erfolgen. Diese Einrichtungen müssen die besten verfügbaren Methoden anwenden, damit bei Lagerung, Transport und Applikation die Freisetzung von Staubwolken ausgeschlossen ist.TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Tefluthrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
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Fußnote(n):
- (1)
Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Überprüfungsbericht zu entnehmen.
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