ANHANG I VO (EU) 2011/806

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen

Fluquinconazol

CAS-Nr. 136426-54-5

CIPAC-Nr. 474

3-(2,4-Dichlorphenyl)-6-fluor-2-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)chinazolin-4(3H)-on ≥ 955 g/kg 1. Januar 2012 31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Fluquinconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
a)
dem Risiko für Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
b)
der ernährungsbedingten Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen von Triazolderivatmetaboliten (TDM) besondere Aufmerksamkeit widmen;
c)
dem Risiko für Vögel und Säugetiere besondere Aufmerksamkeit widmen.
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
1.
die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Folgekulturen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
2.
den Beitrag der potenziellen Rückstände des Metaboliten Dion in Folgekulturen zur Gesamtexposition der Verbraucher;
3.
das akute Risiko für insektenfressende Säugetiere;
4.
das Langzeitrisiko für insekten- und pflanzenfressende Vögel und Säugetiere;
5.
das Risiko für Säugetiere, die Regenwürmer fressen;
6.
das Potenzial einer endokrinen Disruption in Wasserorganismen ((für Fische eine vollständige Lebenszyklusstudie).
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013 vor.

Fußnote(n):

(1)

Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Überprüfungsbericht zu entnehmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.