ANHANG VO (EU) 2011/809
Anlage VII zu Anhang VI
MUSTER – VOM KAPITÄN ZU UNTERZEICHNENDES DOKUMENT, DAS EINFUHREN BEIGEFÜGT SEIN MUSS, WENN GEFRORENE FISCHEREIERZEUGNISSE UNMITTELBAR VON EINEM GEFRIERSCHIFF IN DIE EUROPÄISCHE UNION EINGEFÜHRT WERDEN
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird wie folgt geändert:
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Die Überschrift des Anhangs VI und die Abschnitte I bis VI erhalten folgende Fassung:
MUSTER VON GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN UND ANDEREN EINSCHLÄGIGEN DOKUMENTEN FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER PRODUKTE TIERISCHEN URSPRUNGS
ABSCHNITT I
KAPITEL I
Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von Froschschenkeln und Schnecken werden nach dem jeweiligen Muster in Teil A bzw. Teil B der Anlage I zu diesem Anhang erstellt.KAPITEL II
Unbeschadet anderer spezifischer Vorschriften der Europäischen Union, vor allem der Vorschriften über transmissible spongiforme Enzephalopathien und Hormone, werden die Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von Gelatine und Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine nach dem jeweiligen Muster in Teil A bzw. Teil B der Anlage II zu diesem Anhang erstellt.KAPITEL III
Unbeschadet anderer spezifischer Vorschriften der Europäischen Union, vor allem der Vorschriften über transmissible spongiforme Enzephalopathien und Hormone, werden die Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von Gelatine und Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine nach dem jeweiligen Muster in Teil A bzw. Teil B der Anlage III zu diesem Anhang erstellt.KAPITEL IV
Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen werden nach dem Muster in Anlage IV zu diesem Anhang erstellt.KAPITEL V
Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr lebender Muscheln werden nach dem Muster in Anlage IV zu diesem Anhang erstellt.KAPITEL VI
Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von Honig und anderen Imkereierzeugnissen werden nach dem Muster in Anlage VI zu diesem Anhang erstellt.ABSCHNITT II
MUSTER DES VOM KAPITÄN ZU UNTERZEICHNENDEN DOKUMENTS
Das Muster des vom Kapitän zu unterzeichnenden Dokuments, das das nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erforderliche Dokument gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung ersetzen kann, wenn Fischereierzeugnisse unmittelbar von einem Fang- oder Gefrierschiff angelandet werden, muss dem Muster in Anhang VII der vorliegenden Verordnung entsprechen. - (2)
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Die folgende Anlage VII wird angefügt:
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