Präambel VO (EU) 2011/809

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sieht unter anderem vor, dass Lebensmittelunternehmer, die Produkte tierischen Ursprungs aus Drittländern einführen, sicherstellen müssen, dass diese Produkte nur eingeführt werden, wenn die Anforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllt sind.
(2)
In Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist festgelegt, dass Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Union eingeführt werden, ein Dokument beizufügen ist, das bestimmte Anforderungen erfüllt. Wenn Fischereierzeugnisse unmittelbar von einem Gefrierschiff angelandet werden, kann jedoch gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung das vorstehend genannte Dokument durch ein vom Kapitän unterzeichnetes Dokument ersetzt werden kann.
(3)
In der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004(3) sind Muster für Genusstauglichkeitsbescheinigungen festgelegt, darunter in Anhang VI ein Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen.
(4)
Mitgliedstaaten und Interessenverbände haben die Kommission ersucht, ein Muster für das vom Kapitän zu unterzeichnende Dokument zu erstellen, um so die Informationen und Verfahren bei der unmittelbaren Einfuhr gefrorener Fischereierzeugnisse von einem Gefrierschiff in die Union zu harmonisieren.
(5)
Das Muster des vom Kapitän zu unterzeichnenden Dokuments sollte insbesondere auf die Bestimmungen bezüglich der Handhabung von Fischereierzeugnissen gemäß Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 an Bord von Gefrierschiffen verweisen. Das Muster sollte darüber hinaus in das elektronische System für den Austausch von Veterinärbescheinigungen und Einfuhrdokumenten zwischen den zuständigen nationalen Behörden in Bezug auf Gesundheitsaspekte bei lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (TRACES) übernommen werden.
(6)
Es ist daher angebracht, ein einheitliches Muster des vom Kapitän zu unterzeichnenden Dokuments für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen unmittelbar von einem Gefrierschiff in die Europäische Union festzulegen. Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sollte entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(3)

ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27.

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