ANHANG I VO (EU) 2011/810
Bedingungen für die Genehmigung als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Datum der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
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Kresoxim-methyl CAS-Nr. 143 390-89-0 CIPAC-Nr. 568 |
Methyl-(E)-methoxyimino[a-(o-tolyloxy)-o-tolyl]acetat |
≥ 910 g/kg Methanol: höchstens 5 g/kg Methylchlorid: höchstens 1 g/kg Toluol: höchstens 1 g/kg |
1. Januar 2012 | 31. Dezember 2021 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Kresoxim-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz des Grundwassers unter sensiblen Verhältnissen. Die Genehmigungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über die Risikobewertung hinsichtlich der Grundwasserexposition und insbesondere
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Fußnote(n):
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Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Überprüfungsbericht zu entnehmen.
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