Präambel VO (EU) 2011/812

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Dimethomorph, Fluopicolid, Mandipropamid, Metrafenon, Nikotin und Spirotetramat wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgesetzt.
(2)
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(2) zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Mandipropamid für die Anwendung bei Hopfen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts gestellt.
(3)
Bezüglich Dimethomorph wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erdbeeren und Feldsalat gestellt. Bezüglich Fluopicolid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Zwiebeln, Tomaten, Kürbisgewächsen (mit genießbarer Schale), Blumenkohlen, Kopfkohlen, Kohlrabi, grünem Salat und Porree gestellt.
(4)
Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde für die Anwendung von Metrafenon bei Keltertrauben und Tafeltrauben gestellt. Die zugelassene Anwendung von Metrafenon bei Keltertrauben und Tafeltrauben in den Vereinigten Staaten führt zu Rückstandsgehalten, die den geltenden RHG gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Kelter- und Tafeltrauben zu vermeiden, muss ein höherer RHG festgelegt werden. Die Vermeidung von Handelshemmnissen entspricht auch den in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein(3) genannten Zielen.
(5)
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betroffenen Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(6)
Bezüglich Nikotin erhielt die Kommission Informationen von Unternehmern, nach denen das in Tee, Kräutertees, Gewürzen, Hagebutten und frischen Kräutern vorhandene Nikotin zu höheren Rückstandsgehalten als dem in der genannten Verordnung festgelegten Standard-RHG von 0,01 mg/kg führt.
(7)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde” ) prüfte die Anträge und die Bewertungsberichte für Dimethomorph, Fluopicolid, Mandipropamid und Metrafenon insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken für die Verbraucher sowie gegebenenfalls für Tiere und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen(4) zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten ab. Bezüglich Nikotin bewertete die Behörde die zur Verfügung stehenden Überwachungsdaten und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Festlegung vorläufiger RHG für Nikotin in den betroffenen Erzeugnissen(5) ab. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(8)
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten und Informationen erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für kurzzeitige Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder der akuten Referenzdosis (Acute Reference Dose – ARfD) besteht.
(9)
Bezüglich Fluopicolid bei Zwiebeln, Tomaten, Kürbisgewächsen (mit genießbarer Schale), Blumenkohlen, Kopfkohlen und Rosenkohl kam die Behörde zu dem Schluss, dass die RHG bereits mit den Werten festgelegt seien, die der geltenden zugelassenen Verwendung entsprechen.
(10)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(11)
Bezüglich Spirotetramat hat die Codex-Alimentarius-Kommission Höchstwerte festgelegt(6). Diese Codex-Höchstwerte sollten in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 als RHG aufgenommen werden, mit Ausnahme derjenigen Werte, die für eine europäische Verbrauchergruppe nicht sicher sind und für die die Union bei der Codex-Alimentarius-Kommission einen Vorbehalt geltend gemacht hat.
(12)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte dementsprechend geändert werden.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)

ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 2.

(4)

Wissenschaftliche Berichte der EFSA, abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu: Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of existing MRL for dimethomorph, EFSA Journal 2011;9(1):1978 [29 pp.]. Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of existing MRL for fluopicolide, EFSA Journal 2011;9(1):1977 [39 pp.]. Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the the smodification of the current MRL for mandipropamid, EFSA Journal 2011;9(2):2013 [22 pp.]. Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of existing MRL for metrafenone, EFSA Journal 2011;9(1):1979 [23 pp.].

(5)

Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the setting of temporary MRLs for nicotine in tea, herbal infusions, spices, rose hips and fresh herbs. EFSA Journal 2011;9(3):2098 [50 pp.].

(6)

Anlage III des ALINORM 09/32/24 der Codex-Alimentarius-Kommission. http://www.codexalimentarius.net/web/index_en.jsp

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