Präambel VO (EU) 2011/813

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Kresoxim-Methyl, Methoxyfenozid, Thiacloprid und Trifloxystrobin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Acequinocyl, Emamectinbenzoat, Flubendiamid, Fludioxonil und Novaluron wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Ethametsulfuron-Methyl wurden bislang noch in keinem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt; deshalb galt der Standardwert von 0,01 mg/kg.
(2)
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(2) zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Thiacloprid für die Anwendung bei Erbsen (mit Hülsen) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG gestellt.
(3)
Bezüglich Acequinocyl wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Hopfen gestellt. Bezüglich Emamectinbenzoat wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Zitrusfrüchten, Pflaumen und Aprikosen gestellt. Bezüglich Fludioxonil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tafel- und Keltertrauben gestellt. Bezüglich Kresoxim-Methyl wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Heidelbeeren und Cranbeeren gestellt. Bezüglich Methoxyfenozid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Pflaumen gestellt. Bezüglich Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Auberginen/Melanzani und Cranbeeren gestellt.
(4)
Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde für die Anwendung von Ethametsulfuron-Methyl bei Rapssamen gestellt. Die zugelassene Anwendung von Ethametsulfuron-Methyl bei Rapssamen in Kanada führt zu Rückstandsgehalten, die den geltenden Standard-RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Raps zu vermeiden, muss ein höherer RHG festgelegt werden.
(5)
Bezüglich Flubendiamid wurde ein solcher Antrag gestellt, um die geltenden RHG für Nüsse, Äpfel, Birnen, Kirschen, Pfirsiche, Tafel- und Keltertrauben, Kopfsalat, Spinat, Sellerie, Sojabohnen, Baumwollsamen, Mais und Pflaumen zu erhöhen, damit Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus den Vereinigten Staaten vermieden werden. Für denselben Wirkstoff wurde ein solcher Antrag gestellt, um den geltenden RHG für Reis zu erhöhen, damit Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Reis aus Indien vermieden werden. Für Fludioxonil wurde ein solcher Antrag gestellt, um die geltenden RHG für Süßkartoffeln und Yams zu erhöhen, damit Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus den Vereinigten Staaten vermieden werden. Bezüglich Novaluron wurde ein solcher Antrag gestellt, um den geltenden RHG für Cranbeeren zu erhöhen, damit Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Cranbeeren aus den Vereinigten Staaten vermieden werden. Für Methoxyfenozid wurde ein solcher Antrag gestellt, um die geltenden RHG für Avocados und Granatäpfel zu erhöhen, damit Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus den Vereinigten Staaten vermieden werden.
(6)
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betroffenen Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(7)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde” ) prüfte die Anträge und die Bewertungsberichte insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken für die Verbraucher sowie gegebenenfalls für Tiere und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG(3) ab. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(8)
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass die Angaben zu den Rückständen bei Anwendung von Trifloxystrobin bei Cranbeeren und Flubendiamid bei Sojabohnen, Baumwollsamen, Mais und Pflaumen nicht ausreichten, um die beantragten RHG zu unterstützen. Im Fall von Tomaten/Paradeisern, Paprika und Süßmais zog die Behörde den Schluss, dass die RHG bereits mit den Werten festgelegt seien, die der geltenden zugelassenen Verwendung entsprechen. Im Fall von Emamectinbenzoat bei Zitrusfrüchten zog die Behörde den Schluss, dass die RHG bereits mit den Werten festgelegt seien, die der geltenden zugelassenen Verwendung entsprechen. Bezüglich aller anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten Änderungen der RHG im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse zu den toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für kurzzeitige Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder der akuten Referenzdosis (Acute Reference Dose – ARfD) besteht.
(9)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte dementsprechend geändert werden.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)

Wissenschaftliche Berichte der EFSA, abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRL for acequinocyl in hops. EFSA Journal 2010;8(12):1937 [25 pp.].

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRLs for emamectin benzoate in plums, apricots and citrus fruit. EFSA Journal 2011;9(1):1974 [37 pp.]. Veröffentlicht am: 12. Januar 2010. Genehmigt am: 10. Januar 2011.

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Setting of an MRL for ethametsulfuron-methyl in rape seed. EFSA Journal 2010;8(12):1959 [25 pp.]. Veröffentlicht am: 17. Dezember 2010. Datum der Annahme: 15. Dezember 2010.

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRLs for flubendiamide in various food commodities. EFSA Journal 2010;8(12):1960 [45 pp.]. Veröffentlicht am: 17. Dezember 2010. Datum der Annahme: 16. Dezember 2010.

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRLs for fludioxonil in sweet potatoes, yams and grapes. EFSA Journal 2010;8(11):1912 [25 pp.]. Veröffentlicht am: 22. November 2010. Datum der Annahme: 19. November 2010.

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRLs for kresoxim-methyl in blueberries and cranberries. EFSA Journal 2010;8(12):1933 [25 pp.]. Veröffentlicht am: 1. Dezember 2010. Datum der Annahme: 30. November 2010.

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRLs for methoxyfenozide in various fruits. EFSA Journal 2010;8(11):1902 [25 pp.]. Veröffentlicht am: 15. November 2010. Datum der Annahme: 15. November 2010.

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRL for novaluron in cranberries. EFSA Journal 2010;8(12):1963 [24 pp.]. Veröffentlicht am: 21. Dezember 2010. Datum der Annahme: 16. Dezember 2010.

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRLs for thiacloprid in peas (with pods). EFSA Journal 2010;8(12):1939 [27 pp.]. Veröffentlicht am: 9. Dezember 2010. Datum der Annahme: 7. Dezember 2010.

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRLs for trifloxystrobin in cranberries and aubergines. EFSA Journal 2011;9(1):1973 [26 pp.]. Veröffentlicht am: 12. Januar 2011. Datum der Annahme: 7. Januar 2011.

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