ANHANG II VO (EU) 2011/820

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
16

Terbuthylazin

CAS-Nr. 5915-41-3

CIPAC-Nr. 234

N 2-tert-Butyl-6-chlor-N4-ethyl-1,3,5-triazin-2,4-diamin

≥ 950 g/kg

Verunreinigungen:

    Propazin höchstens 10 g/kg

    Atrazin höchstens 1 g/kg

    Simazin höchstens 30 g/kg

1. Januar 2012 31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Terbuthylazin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
b)
das Risiko für Säugetiere und Regenwürmer.
Die Anwendungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung sowie die Verpflichtung umfassen, in gefährdeten Gebieten gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durchzuführen. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
1.
die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, und zwar in Form geeigneter Analysedaten, und einschließlich Informationen zur Relevanz der Verunreinigungen;
2.
die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung mit denjenigen des Versuchsmaterials, das für die Toxizitätsuntersuchungen verwendet wurde;
3.
die Bewertung der Grundwasserexposition hinsichtlich der nicht identifizierten Metaboliten LM1, LM2, LM3, LM4, LM5 und LM6;
4.
die Relevanz der Metaboliten MT1 (N-tert-Butyl-6-chlor-1,3,5-triazin-2,4-diamin), MT13 (4-(tert-Butylamino)-6-(ethylamino)-1,3,5-triazin-2-ol oder 6-Hydroxy-N2-ethyl-N4-tert-butyl-1,3,5-triazin-2,4-diamin) und MT14 (4-Amino-6-(tert-butylamino)-1,3,5-triazin-2-ol oder N-tert-Butyl-6-hydroxy-1,3,5-triazin-2,4-diamin) sowie der nicht identifizierten Metaboliten LM1, LM2, LM3, LM4, LM5 und LM6 im Hinblick auf Krebs, wenn Terbuthylazin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unter „Kann vermutlich Krebs erzeugen” eingestuft wird.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. Juni 2012, die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 30. Juni 2013 und die Informationen gemäß Nummer 4 binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über die Einstufung des Wirkstoffs.

Fußnote(n):

(*)

Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Überprüfungsbericht zu entnehmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.