Präambel VO (EU) 2011/824

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absätze 3 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission ( „Kommission” ) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001(2) ( „ursprüngliche Verordnung” ) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien ein. Am 8. März 2006 wurde der Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung durch die Verordnung (EG) Nr. 366/2006 des Rates(3) ( „Änderungsverordnung” ) geändert.
(2)
Am 6. November 2007 wurde der endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 des Rates(4) ( „Überprüfungsverordnung” ) bestätigt.
(3)
MTZ Polyfilms Ltd. ( „MTZ Polyfilms” ), ein indischer ausführender Hersteller, der bei den vorstehend genannten Untersuchungen mitarbeitete, bekam mit der ursprünglichen Verordnung einen individuellen Zollsatz bewilligt. Dieser Zollsatz wurde durch die Änderungsverordnung geändert.
(4)
Am19. Mai 2006 reichte MTZ Polyfilms Klage(5) beim Gericht (vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon „Gericht erster Instanz” ) ein, mit der das Unternehmen die Nichtigerklärung der Änderungsverordnung beantragte, soweit sie auf MTZ Polyfilms Anwendung fand.
(5)
Mit seinem Urteil vom 17. November 2009 in der Rechtssache T-143/06(6) erklärte das Gericht die Änderungsverordnung für nichtig, soweit sie einen Antidumpingzoll gegen MTZ Polyfilms verhängte ( „Urteil” ). Dem Gericht zufolge war die Änderungsverordnung auf einer falschen Rechtsgrundlage angenommen worden. Das Gericht war insbesondere der Auffassung, dass Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung nicht als Rechtsgrundlage dienen konnte, aus der sich für die Organe die Befugnis ergibt, bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises nicht die in Artikel 2 Absätze 8 und 9 der Grundverordnung vorgeschriebene Methode anzuwenden.
(6)
Am 13. Mai 2011 wurde der endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 469/2011 des Rates(7) geändert, nachdem der bis dahin parallel geltende Ausgleichszoll am 9. März 2011 außer Kraft getreten war.
1.2.
Teilweise Wiederaufnahme
(7)
Am 20. Mai 2010 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung(8) veröffentlicht. Darin wurden die Parteien davon in Kenntnis gesetzt, dass Einfuhren von PET-Folien des Herstellers MTZ Polyfilms in die Europäische Union aufgrund des unter Randnummer 5 genannten Gerichtsurteils nicht mehr den durch die Änderungsverordnung und die Überprüfungsverordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterlagen und dass endgültige Antidumpingzölle, die nach diesen Verordnungen auf die von MTZ Polyfilms hergestellte betroffene Ware entrichtet wurden, erstattet oder erlassen werden sollten.
(8)
In der Bekanntmachung wurde auch mitgeteilt, dass die Kommission die teilweise Wiederaufnahme der betreffenden Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung unter anderem in Indien beschlossen hatte, um das oben genannte Gerichtsurteil in Bezug auf MTZ Polyfilms umzusetzen.
(9)
Des Weiteren wurde MTZ Polyfilms in der Bekanntmachung aufgefordert, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzureichen, falls das Unternehmen der Auffassung sein sollte, dass außer dem unter Randnummer 5 genannten Aspekt noch andere Punkte in den Feststellungen, die zur Annahme der Änderungsverordnung führten, nicht mehr zutreffend seien.
(10)
Die Kommission unterrichtete MTZ Polyfilms, die Vertreter des Ausfuhrlandes, die die anderen ausführenden Hersteller in Indien, die an der Untersuchung, die zur Annahme der Änderungsverordnung führte, mitarbeiteten, sowie den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die teilweise Wiederaufnahme der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(11)
Von zwei ausführenden Herstellern in Indien (von denen einer die direkt betroffene Partei MTZ Polyfilms war) und vom Wirtschaftszweig der Union gingen Stellungnahmen ein.
2.
UMSETZUNG DES URTEILS
2.1.
Vorbemerkung
(12)
Vorab sei darauf hingewiesen, dass MTZ Polyfilms auf die unter Randnummer 9 genannte Aufforderung nicht reagierte.
2.2.
Stellungnahmen interessierter Parteien
(13)
MTZ Polyfilms argumentierte, eine teilweise Wiederaufnahme einer Überprüfung sei rechtswidrig, da es in der Grundverordnung keine spezifische Bestimmung gebe, die die Möglichkeit der Wiederaufnahme einer Untersuchung vorsehe. Das Unternehmen brachte außerdem vor, mit ihrem Verweis auf das Urteil in der Rechtssache IPS ( „IPS-Urteil” )(9) in der unter Randnummer 7 genannten Bekanntmachung sei der Kommission insofern ein Fehler unterlaufen, als das genannte Urteil ein Antidumpingverfahren betreffe, das unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen eingeleitet worden sei, denn nach der damals geltenden Grundverordnung umfasste ein Antidumpingverfahren mehrere Phasen, zu denen die Ausgangsuntersuchung und alle nachfolgenden Überprüfungen zählten. Das IPS-Urteil habe sich daher auf die Möglichkeit bezogen, eine neue Untersuchung im Rahmen eines laufenden Verfahrens einzuleiten. Die Unterscheidung zwischen einem Verfahren und einer Untersuchung werde in der Grundverordnung von 1995 nicht mehr getroffen, und im vorliegenden Fall habe die Kommission keine neue Untersuchung im Rahmen eines Verfahrens eingeleitet, sondern eine Untersuchung wieder aufgenommen, die MTZ Polyfilms zufolge mit der Einführung endgültiger Maßnahmen bereits abgeschlossen gewesen sei.
(14)
Ein anderer indischer ausführender Hersteller von PET-Folien, der bei der Interimsüberprüfung mitgearbeitet hatte, brachte vor, da die Organe bei der Berechnung seiner Dumpingspanne denselben Ansatz verwendet hätten, den das Gericht in seinem Urteil verworfen hatte, sollten die Organe nun auch die Methode zur Dumpingberechnung für dieses Unternehmen überarbeiten, was dazu führen würde, dass es keine Dumpingspanne geben würde.
(15)
Der Wirtschaftszweig der Union machte geltend, nachdem das Gericht die Änderungsverordnung insoweit für nichtig erklärt habe, als sie einen Antidumpingzoll gegen MTZ Polyfilms verhängte, solle nun der im Jahr 2001 berechnete und eingeführte individuelle Zollsatz wieder eingeführt werden, da bei der Interimsüberprüfung nach wie vor eine erhebliche Dumpingspanne für MTZ Polyfilms festgestellt worden sei. Außerdem würden die indischen Ausführer seit langem Umgehungspraktiken anwenden und falsche Ursprungsangaben machen. Darüber hinaus gebe es in Indien ganz beträchtliche Überkapazitäten, und auf mehreren anderen großen Weltmärkten seien Handelsschutzmaßnahmen gegenüber PET-Folien aus Indien in Kraft; dies werde unweigerlich dazu führen, dass größere Mengen von PET-Folien des Herstellers MTZ Polyfilms auf den Unionsmarkt eingeführt würden.
(16)
Des Weiteren forderte der Wirtschaftszweig der Union die Kommission auf, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren sicherzustellen, da seiner Ansicht nach die beiden in Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt seien.
2.3.
Analyse der Stellungnahmen
(17)
Hinsichtlich der angeblichen Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahme sei daran erinnert, dass das Gericht in seinem IPS-Urteil anerkannte, dass bei Verwaltungsverfahren, die mehrere Phasen umfassen, die Nichtigerklärung einer Phase nicht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge hat. Das Antidumpingverfahren ist ein Beispiel für ein solches mehrphasiges Verfahren. Daher folgt aus der Nichtigkeit der Änderungsverordnung in Bezug auf eine Partei nicht die Nichtigkeit des gesamten vor der Annahme der betreffenden Verordnung durchgeführten Verfahrens. Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( „AEUV” ) sind die Organe der Europäischen Union zudem verpflichtet, dem Gerichtsurteil nachzukommen. Daraus ergibt sich im Sinne des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-458/98 P(10) ( „IPS-Berufung” ) auch die Möglichkeit, in der Änderungsverordnung nur diejenigen Mängel zu beseitigen, die zu ihrer Nichtigerklärung geführt hatten, und die unstreitigen Punkte, die durch das Urteil des Gerichtshofs nicht berührt werden, unverändert zu lassen. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wurde das Vorbringen, es gebe keine Rechtsgrundlage für die teilweise Wiederaufnahme einer Überprüfung, für nicht gerechtfertigt befunden.
(18)
Auch dem Vorbringen, die Einführung von Fristen für den Abschluss von Antidumpinguntersuchungen hindere die Kommission daran, die in der IPS-Rechtssache gewählte Vorgehensweise zu verfolgen, wurde nicht stattgegeben. Diese Frist wurde für die Umsetzung eines Urteils des Gerichtshofsfür nicht relevant befunden. Eine derartige Frist gilt nur für den Abschluss der Ausgangsuntersuchung vom Tag ihrer Einleitung bis zum Tag der endgültigen Maßnahme, nicht aber für Folgemaßnahmen, die unter Umständen durchzuführen sind, beispielsweise aufgrund einer gerichtlichen Überprüfung. Es sei angemerkt, dass das Gericht niemals ein auf dieser Argumentation beruhendes Urteil erlassen hat, denn dies würde es unmöglich machen, eine vom Gericht für nichtig erklärte Antidumpinguntersuchung abzuschließen und damit den Feststellungen des Gerichts (wie in Artikel 266 AEUV gefordert) zu entsprechen. Ein Urteil des Gerichts wird vielmehr immer erst dann ergehen, wenn die Frist für die Untersuchung abgelaufen ist.
(19)
Hinsichtlich des Einwands des anderen indischen ausführenden Herstellers von PET-Folien sei daran erinnert, dass das Gericht die Änderungsverordnung nur insoweit für nichtig erklärte, als sie einen Antidumpingzoll gegen MTZ-Polyfilms verhängte. Folglich ist das Urteil keine Grundlage für eine Überprüfung des Ansatzes und/oder der Berechnungen im Hinblick auf andere ausführende Hersteller. Der Einwand muss daher zurückgewiesen werden.
(20)
Was das unter Randnummer 15 erwähnte Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union anbelangt, so gilt hier auch die unter Randnummer 17 dargelegte Argumentation, dass laut ständiger Rechtsprechung die Kommission, wenn der Gerichtshof das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit feststellt, ein Untersuchungsverfahren an dem Punkt unmittelbar vor Eintreten der Rechtswidrigkeit wieder aufnehmen kann. Daher besteht keine unmittelbare Notwendigkeit, der Argumentation des Wirtschaftszweigs der Union zu folgen und auf früher ermittelte Daten zurückzugreifen.
(21)
Was den Antrag des Wirtschaftszweigs der Union auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren betrifft, so kam die Kommission auf der Grundlage der in dem Antrag enthaltenen Informationen und der ihr vorliegenden statistischen Daten zu dem Schluss, dass die in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung genannte Voraussetzung, nämlich ein erheblicher Anstieg der betreffenden Einfuhren, nicht erfüllt war (siehe auch Randnummer 24). Der Antrag auf zollamtliche Erfassung wurde daher zurückgewiesen.
2.4.
Untersuchung
(22)
Wie unter Randnummer 5 ausgeführt, erklärte das Gericht die Änderungsverordnung insoweit für nichtig, als sie MTZ-Polyfilms betraf, da nach Auffassung des Gerichts Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung nicht als Rechtsgrundlage dienen kann, aus der sich für die Organe die Befugnis ergibt, bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises von der in Artikel 2 Absätze 8 und 9 der Grundverordnung beschriebenen Methode abzuweichen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen in der Überprüfungsverordnung, bei denen es sich nicht um die vom Gericht für fehlerhaft befundenen Feststellungen handelt, ihre formale Gültigkeit behalten. Dies betrifft insbesondere die Feststellung, dass sich die Umstände, die eine Änderung des für MTZ Polyfilms geltenden Antidumpingzolls rechtfertigten, erheblich geändert haben. Daher wurde dieser Aspekt der Überprüfung im Rahmen des derzeitigen Verfahrens nicht erneut untersucht. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ( „UZÜ” ) unterlag die von MTZ Polyfilms in die Union ausgeführte betroffene Ware einer Preisverpflichtung, und die Verpflichtungsvereinbarungen wurden bei diesen Verkäufen eingehalten, d. h. die Einfuhren wurden zu Preisen getätigt, die über den vereinbarten Mindestpreisen lagen. Aus den in der Überprüfungsverordnung dargelegten Gründen wird bestätigt, dass die Preise der Ausfuhren in die Union im UZÜ nicht für die Berechnung der Dumpingspanne für MTZ Polyfilms herangezogen werden können.
(23)
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen beschränkte sich die derzeitige Untersuchung auf eine Analyse der den Organen vorliegenden Informationen über die Ausfuhrgeschäfte von MTZ Polyfilms. Wie das Gericht im IPS-Urteil festgehalten hat, können die Organe bei der Wiederaufnahme einer Antidumpinguntersuchung im Anschluss an ein Urteil, mit dem eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen für nichtig erklärt wurde, neuere Informationen berücksichtigen, einschließlich Informationen aus der Zeit nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum. Aus dem IPS-Urteil folgt auch, dass die Möglichkeit, neuere Informationen zu berücksichtigen, sich auch — wie im vorliegenden Fall — auf Überprüfungen bezieht.
(24)
Nach dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung gingen die Einfuhren von PET-Folien des Herstellers MTZ Polyfilms den verfügbaren statistischen Informationen zufolge beträchtlich zurück und wurden 2008 sogar gänzlich eingestellt. Darüber hinaus stellt der Rat fest, dass das Urteil, mit dem die Überprüfungsverordnung für nichtig erklärt wurde, soweit sie MTZ Polyfilms betraf, am 17. November 2009 erging. Die unter Randnummer 7 erwähnte Bekanntmachung, der zufolge die Einfuhren von PET-Folien des Herstellers MTZ Polyfilms nach dem Urteil des Gerichts keinen Antidumpingmaßnahmen mehr unterlagen, wurde am 20. Mai 2010 veröffentlicht. Das bedeutet, dass diese Einfuhren mehr als ein Jahr lang nur Ausgleichsmaßnahmen und Zöllen unterlagen, nicht jedoch einem Antidumpingzoll. Aus den auf der Grundlage des Artikels 14 Absatz 6 der Grundverordnung eingeholten Daten geht im Übrigen hervor, dass in den letzten Jahren keine solchen Einfuhren mehr getätigt wurden.
2.5.
Schlussfolgerung
(25)
Aufgrund des dargelegten Sachverhalts und insbesondere wegen des beschränkten Umfangs der jetzigen Untersuchung, bei der angesichts des Urteils des Gerichts die Feststellungen zum Vorliegen geänderter Umstände nicht erneut untersucht wurden, und da kein zuverlässiger Ausfuhrpreis zur Verfügung stand, kommt der Rat zu dem Schluss, dass die Neuberechnung einer Dumpingspanne für MTZ Polyfilms und die Wiedereinführung eines Antidumpingzolls auf die Ausfuhren der von MTZ Polyfilms hergestellten PET-Folien unangemessen wäre. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Überprüfung, die eingeleitet wurde, um die Feststellungen des Gerichts umzusetzen, ohne Wiedereinführung eines Zolls eingestellt werden sollte.
(26)
Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die teilweise Wiederaufnahme der Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingestellt werden soll. Vom Wirtschaftszweig der Union gingen Stellungnahmen ein, in denen, wie unter Randnummer 15 bereits ausgeführt, von neuem vorgebracht wurde, der im Jahr 2001 berechnete und eingeführte individuelle Zollsatz solle gegenüber MTZ Polyfilms erneut eingeführt werden; ferner wurde die Auffassung geäußert, der Rückgang der Einfuhren von MTZ Polyfilms in die Union bedeute nicht, dass schädigendes Dumping seitens des Unternehmens in Zukunft unwahrscheinlich sei. Außerdem wies der Wirtschaftszweig der Union darauf hin, dass die Gesamteinfuhrmenge von PET-Folien aus Indien in jüngster Zeit zugenommen habe. Auf die Stellungnahmen unter Randnummer 15 wurde bereits unter Randnummer 20 eingegangen. Was das wahrscheinliche zukünftige Verhalten von MTZ Polyfilms betrifft, so wird die Tatsache, dass das Unternehmen seit geraumer Zeit keinerlei Einfuhren mehr getätigt hat, als hinreichender Beleg dafür angesehen, dass das Unternehmen wahrscheinlich kein schädigendes Dumping praktizieren wird, zumal zur fraglichen Zeit, wie unter Randnummer 24 dargelegt, für das Unternehmen niedrige Zollsätze galten. Die Einfuhren aus Indien nahmen in jüngster Zeit zwar zu, von MTZ Polyfilms wurden jedoch nach wie vor keine Einfuhren getätigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.

(3)

ABl. L 68 vom 8. 3.2006, S. 6.

(4)

ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 1.

(5)

ABl. C 178 vom 29.7.2006, S. 34.

(6)

Rechtssache T-143/06 MTZ Polyfilms/Rat, Slg. 2009, S. II-4133.

(7)

ABl. L 129 vom 17.5.2011, S. 1.

(8)

ABl. C 131 vom 20.5.2010, S. 3.

(9)

Rechtssache T-2/95 Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 1998, S. II-3939.

(10)

Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques (IPS)/Rat, Slg. 2000, S. I-8147.

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