ANHANG VO (EU) 2011/826
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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Tabletten in unterschiedlichen Farben und Tierformen mit einem durchschnittlichen Gewicht von ca. 950 mg je Stück, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; eine Tablette besteht aus (in Gewichtshundertteilen):
Zusätzlich enthält eine Tablette:
Außerdem sind folgende Stoffe enthalten: Stearinsäure, Maleinsäure, Magnesiumstearat, Natriumbisulfit, Gluten, Baumwollsaatöl, Siliciumdioxid, Citronensäure, Gelatine, Calciumcarbonat, Mono- und Diglyceride, natürliche und künstliche Duftstoffe sowie Lebensmittelfarbstoffe. Die auf dem Etikett angegebene empfohlene Tagesdosis ist eine Tablette täglich. Dem Etikett zufolge ist das Erzeugnis für den menschlichen Verzehr bestimmt. |
21069098 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 29, Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 210690 und 21069098. Das Erzeugnis weist wegen seiner Zusammensetzung nicht die Merkmale einer Zuckerware der Position 1704 auf (siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 17 des Harmonisierten Systems, Allgemeines, Buchstabe b). Aufgrund der Anwesenheit von Stoffen, die nicht unter die Anmerkung 1 Buchstabe a, b, c, f oder g zu Kapitel 29 fallen, ist das Erzeugnis von diesem Kapitel auszuschließen. Das Erzeugnis erfüllt nicht die Anforderungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30, da keine Angaben zu spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptomen gemacht werden, bei denen dieses Erzeugnis verwendet werden soll, und kann daher nicht in Position 3004 eingereiht werden. Aufgrund seiner Merkmale ist das Erzeugnis als Lebensmittelzubereitung der Position 2106 einzureihen. |
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