Präambel VO (EU) 2011/830
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 verlangt von den Mitgliedstaaten die Durchführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern.
- (2)
- Die Erhebung über die Produktion von Gütern muss sich auf eine Produktliste stützen, mit der festgelegt wird, für welche Güter die Produktion erhoben werden soll.
- (3)
- Eine Produktliste ist notwendig, um einen Abgleich zwischen Produktionsstatistiken und Außenhandelsstatistiken und einen Vergleich mit der gemeinschaftlichen Güterklassifikation CPA zu ermöglichen.
- (4)
- Die von der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 verlangte und als „Prodcom-Liste” bezeichnete Produktliste ist für alle Mitgliedstaaten einheitlich und wird für den Datenvergleich zwischen Mitgliedstaaten benötigt.
- (5)
- Die Prodcom-Liste muss aktualisiert werden, und zwar für 2011.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken(2) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1.
- (2)
ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
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