ANHANG VO (EU) 2011/836
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Unter Nummer B.1.7 „Verpackung und Versand der Proben” wird folgender zweiter Absatz angefügt:
„Bei der Probenahme zur Analyse auf PAK ist die Verwendung von Kunststoffbehältern möglichst zu vermeiden, da diese den PAK-Gehalt der Probe verändern könnten. Soweit möglich sind inerte, PAK-freie Glasbehälter zu verwenden, in denen die Probe angemessen vor Lichteinfluss geschützt wird. Ist dies in der Praxis nicht durchführbar, so ist mindestens dafür zu sorgen, dass die Probe nicht direkt mit Kunststoffen in Berührung kommt, z. B. bei festen Proben, indem die Probe vor dem Hineinlegen in den Probenbehälter in Aluminiumfolie eingewickelt wird.”
- 2.
-
Die Nummern B.2 und B.3 erhalten folgende Fassung:
- B.2.
- PROBENAHMEPLÄNE
- B.2.1.
- Aufteilung von Partien in Teilpartien
Die Sammelprobe muss mindestens 1 kg oder 1 Liter betragen, außer wenn dies nicht durchführbar ist, z. B. wenn eine Einzelpackung oder -einheit beprobt wird. Die Mindestzahl der einer Partie oder Teilpartie zu entnehmenden Einzelproben muss den Angaben in Tabelle 3 entsprechen. Bei flüssigen Massengütern ist die Partie oder Teilpartie unmittelbar vor der Probenahme manuell oder mechanisch möglichst gründlich zu vermischen, sofern dies die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt. In diesem Fall kann von einer homogenen Verteilung der Kontaminanten in der jeweiligen Partie oder Teilpartie ausgegangen werden. Daher reichen drei Einzelproben aus einer Partie oder Teilpartie für eine Sammelprobe aus. Das Gewicht/Volumen der Einzelproben muss annähernd gleich sein. Die Probenmenge sollte mindestens 100 g oder 100 ml betragen und zusammen eine Sammelprobe von mindestens ca. 1 kg oder 1 Liter ergeben. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem unter Nummer B.1.8 dieses Anhangs genannten Protokoll zu vermerken.- B.2.2.
- Anzahl der Einzelproben
Tabelle 1
Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Massengütern
Gewicht der Partie (Tonnen) Gewicht oder Anzahl der Teilpartien ≥ 1500 500 Tonnen > 300 und < 1500 3 Teilpartien ≥ 100 und ≤ 300 100 Tonnen < 100 — Tabelle 2
Aufteilung von Partien in Teilpartien bei anderen Erzeugnissen
Gewicht der Partie (Tonnen) Gewicht oder Anzahl der Teilpartien ≥ 15 15-30 Tonnen < 15 —
Besteht die Partie oder Teilpartie aus einzelnen Packungen oder Einheiten, ist die Zahl der Packungen oder Einheiten, die die Sammelprobe bildet, gemäß Tabelle 4 zu wählen.Tabelle 3
Mindestzahl der Einzelproben, die der Partie oder Teilpartie zu entnehmen sind
Gewicht oder Volumen der Partie/Teilpartie (in kg oder Liter) Mindestanzahl der zu entnehmenden Einzelproben < 50 3 ≥ 50 und ≤ 500 5 > 500 10
Die Höchstgehalte für anorganisches Zinn beziehen sich auf den Inhalt einer Dose, jedoch muss aus praktischen Gründen mit einer Sammelprobe gearbeitet werden. Ergibt sich aus der Analyse, dass der Gehalt in der Sammelprobe knapp unterhalb des Höchstgehalts liegt, und besteht der Verdacht, dass einzelne Dosen diesen Höchstgehalt überschreiten, können weitere Untersuchungen erforderlich werden. Lässt sich das in diesem Kapitel dargelegte Probenahmeverfahren nicht anwenden, weil es unzumutbare Auswirkungen für den Handel hat (z. B. aufgrund der Verpackungsform oder weil die Partie beschädigt würde), oder lässt sich das genannte Probenahmeverfahren in der Praxis unmöglich anwenden, so kann ein anderes Probenahmeverfahren angewandt werden, vorausgesetzt, es ist für die beprobte Partie oder Teilpartie ausreichend repräsentativ und es ist vollständig dokumentiert.Tabelle 4
Zahl der Packungen oder Einheiten (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden, wenn die Partie oder Teilpartie aus einzelnen Packungen oder Einheiten besteht
Zahl der Packungen oder Einheiten in der Partie/Teilpartie Zahl der zu entnehmenden Packungen oder Einheiten ≤ 25 mindestens 1 Packung oder Einheit 26-100 etwa 5 %, mindestens 2 Packungen oder Einheiten > 100 etwa 5 %, höchstens 10 Packungen oder Einheiten
Enthält die zu beprobende Partie oder Teilpartie große Fische (einzelne Fische mit einem Gewicht von mehr als 1 kg) und wiegt die Partie oder Teilpartie über 500 kg, so ist die Einzelprobe aus dem mittleren Teil des Fisches zu entnehmen. Jede Einzelprobe muss mindestens 100 g wiegen.- B.2.3.
- Spezifische Vorschriften für die Probenahme bei grossen Fischen aus grossen Partien
Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Ebene des Einzelhandels ist soweit möglich nach den Probenahmebestimmungen unter Nummer B.2.2 dieses Anhangs durchzuführen. Lässt sich das unter Nummer B.2.2 dargelegte Probenahmeverfahren nicht anwenden, weil es unzumutbare Auswirkungen für den Handel hat (z. B. aufgrund der Verpackungsformen oder weil die Partie beschädigt würde), oder lässt sich das genannte Probenahmeverfahren in der Praxis unmöglich anwenden, so kann ein anderes Probenahmeverfahren angewandt werden, vorausgesetzt, es ist für die beprobte Partie oder Teilpartie ausreichend repräsentativ und es ist vollständig dokumentiert.- B.3.
- PROBENAHME IM EINZELHANDEL
- 3.
- Unter Nummer C.1 „LABORQUALITÄTSSTANDARDS” wird im ersten Absatz Fußnote 1 gestrichen.
- 4.
-
Unter Nummer C.2.2.1 „Spezifische Verfahren für Blei, Cadmium, Quecksilber und anorganisches Zinn” erhält der zweite Absatz folgende Fassung:
Es gibt viele zufriedenstellende spezifische Verfahren der Probenvorbereitung, die für die betreffenden Erzeugnisse eingesetzt werden können. Für diejenigen Aspekte, die nicht speziell unter die vorliegende Verordnung fallen, ist die CEN-Norm „Foodstuffs — Determination of trace elements — Performance criteria, general considerations and sample preparation” (1) als geeignet anerkannt; auch andere Verfahren der Probenvorbereitung können gleichermaßen geeignet sein.
- 5.
-
Nummer C.2.2.2 erhält folgende Fassung:
- C.2.2.2.
- Spezifische Verfahren für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
- 6.
-
Nummer C.3.1 „Definitionen” wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Definition von HORRATr erhält folgende Fassung:
- HORRAT(*)r=
- Die ermittelte RSDr, geteilt durch den nach der (geänderten) Horwitz-Gleichung(**) (siehe Nummer C.3.3.1 ( „Anmerkungen zu den Leistungskriterien” )) berechneten RSDr-Wert mit der Annahme r = 0,66 R.
- b)
-
Die Definition von HORRATR erhält folgende Fassung:
- HORRAT(***)R=
- Die ermittelte RSDR, geteilt durch den nach der (geänderten) Horwitz-Gleichung(****) (siehe Nummer C.3.3.1. ( „Anmerkungen zu den Leistungskriterien” )) berechneten RSDR-Wert.
- c)
-
Die Definition von „u” erhält folgende Fassung:
- u=
- Kombinierte Standardmessunsicherheit, bestimmt unter Verwendung der einzelnen Standardmessunsicherheiten in Verbindung mit den Eingangsgrößen in einem Messmodell(*****)
- 7.
-
Nummer C.3.2 erhält folgende Fassung:
- C.3.2.
- Allgemeine Vorschriften
- 8.
-
Nummer C.3.3.1 erhält folgende Fassung:
- C.3.3.1.
- Leistungskriterien
- a)
- Leistungskriterien für Methoden zur Analyse auf Blei, Cadmium, Quecksilber und anorganisches Zinn:
Tabelle 5
Parameter Kriterium Anwendungsbereich Lebensmittel gemäß Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 Spezifität Frei von Matrix- oder spektralen Interferenzen Wiederholbarkeit (RSDr) HORRATr unter 2 Reproduzierbarkeit (RSDR) HORRATR unter 2 Wiederfindungsrate Es gelten die Bestimmungen in D.1.2 Anorganisches Zinn Blei, Cadmium, Quecksilber Höchstgehalt < 0,100 mg/kg Höchstgehalt ≥ 0,100 mg/kg LOD ≤ 5 mg/kg ≤ ein Fünftel des Höchstgehalts ≤ ein Zehntel des Höchstgehalts LOQ ≤ 10 mg/kg ≤ zwei Fünftel des Höchstgehalts ≤ ein Fünftel des Höchstgehalts - b)
- Leistungskriterien für Methoden zur Analyse auf 3-MCPD:
Tabelle 6
Parameter Kriterium Anwendungsbereich Lebensmittel gemäß Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 Spezifität Frei von Matrix- oder spektralen Interferenzen Blindwert Weniger als LOD Wiederholbarkeit (RSDr) 0,66 facher RSDR gemäß der (geänderten) Horwitz-Gleichung Reproduzierbarkeit (RSDR) Gemäß der (geänderten) Horwitz-Gleichung Wiederfindungsrate 75-110 % LOD ≤ 5 μg/kg (bezogen auf die Trockensubstanz) LOQ ≤ 10 μg/kg (bezogen auf die Trockensubstanz) - c)
- Leistungskriterien für Methoden zur Analyse auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe:
Die vier polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe, für die diese Kriterien gelten, sind Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen.
Tabelle 7
Parameter Kriterium Anwendungsbereich Lebensmittel gemäß Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 Spezifität Frei von Matrix- oder spektralen Interferenzen; Überprüfung des positiven Nachweises Wiederholbarkeit (RSDr) HORRATr unter 2 Reproduzierbarkeit (RSDR) HORRATR unter 2 Wiederfindungsrate 50-120 % LOD ≤ 0,30 μg/kg für jeden einzelnen der vier Stoffe LOQ ≤ 0,90 μg/kg für jeden einzelnen der vier Stoffe - d)
- Anmerkungen zu den Leistungskriterien:
Die Horwitz-Gleichung(********) (für Konzentrationen 1,2 × 10-7 ≤ C ≤ 0,138) und die geänderte Horwitz-Gleichung(*********) (für Konzentrationen C < 1,2 × 10–7) sind verallgemeinerte Präzisionsgleichungen, die für die meisten Routineanalysemethoden unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der Konzentration abhängig sind.
- —
RSDR ist die relative Standardabweichung, berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen [(sR /) × 100] ermittelten Ergebnissen.
- —
C ist das Konzentrationsverhältnis (d. h. 1 = 100 g/100 g, 0,001 = 1000 mg/kg). Die geänderte Horwitz-Gleichung gilt für Konzentrationen C < 1,2 × 10–7.
- —
RSDR ist die relative Standardabweichung, berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen [(sR /) × 100] ermittelten Ergebnissen.
- —
C ist das Konzentrationsverhältnis (d. h. 1 = 100 g/100 g, 0,001 = 1000 mg/kg). Die Horwitz-Gleichung gilt für Konzentrationen 1,2 × 10–7 ≤ C ≤ 0,138.
Geänderte Horwitz-Gleichung für Konzentrationen C < 1,2 × 10–7:
RSDR = 22 %
Dabei gilt:
Horwitz-Gleichung für Konzentrationen 1,2 × 10–7 ≤ C ≤ 0,138:
RSDR = 2C(-0,15)
Dabei gilt:
- 9.
-
Nummer C.3.3.2 erhält folgende Fassung:
- C.3.3.2.
- Der „Tauglichkeits” -Ansatz
Uf = Dabei gilt: +LOD/2 2 αC 2 - —
Uf ist die maximale Standardmessunsicherheit (μg/kg).
- —
LOD ist die Nachweisgrenze der Methode (μg/kg). Die LOD muss den Leistungskriterien gemäß Nummer C.3.3.1 für die jeweilige Konzentration entsprechen.
- —
C ist die jeweilige Konzentration (μg/kg).
- —
α ist ein konstanter numerischer Faktor, der in Abhängigkeit vom Wert für C zu verwenden ist; die zu verwendenden Werte sind in Tabelle 8 angegeben.
Der Analytiker sollte den „Report on the relationship between analytical results, measurement uncertainty, recovery factors and the provisions of EU food and feed legislation” (***********) zur Kenntnis nehmen.Tabelle 8
Numerische Werte, die für α als Konstante in der unter dieser Nummer aufgeführten Formel in Abhängigkeit von der jeweiligen Konzentration zu verwenden sind
C (μg/kg) α ≤ 50 0,2 51-500 0,18 501-1000 0,15 1001-10000 0,12 > 10000 0,1 - 10.
-
Unter Nummer D.1.2 „Berechnung der Wiederfindungsrate” erhält der zweite Absatz folgende Fassung:
„Wenn das Analyseverfahren keinen Extraktionsschritt beinhaltet (z. B. bei Metallen), kann das Ergebnis ohne Berichtigung um die Wiederfindungsrate angegeben werden, vorausgesetzt, es wird nachgewiesen — im Idealfall durch Verwendung von geeignetem zertifiziertem Referenzmaterial —, dass die zertifizierte Konzentration unter Berücksichtigung der Messunsicherheit erreicht wird (d. h. eine hohe Messgenauigkeit) und dass das Verfahren folglich frei von Verzerrungen ist. Für den Fall, dass das angegebene Ergebnis nicht um die Wiederfindungsrate berichtigt ist, muss auf diese Tatsache hingewiesen werden.”
- 11.
-
Unter Nummer D.1.3 „Messunsicherheit” erhält der zweite Absatz folgende Fassung:
Der Analytiker sollte den „Report on the relationship between analytical results, measurement uncertainty, recovery factors and the provisions of EU food and feed legislation” (************) zur Kenntnis nehmen.
Fußnote(n):
- (*)
Horwitz W. and Albert, R., 2006, The Horwitz Ratio (HorRat): A useful Index of Method Performance with respect to Precision, Journal of AOAC International, Vol. 89, 1095-1109.
- (**)
M. Thompson, Analyst, 2000, S. 125 und 385-386.
- (***)
Horwitz W. and Albert, R., 2006, The Horwitz Ratio (HorRat): A useful Index of Method Performance with respect to Precision, Journal of AOAC International, Vol. 89, 1095-1109.
- (****)
M. Thompson, Analyst, 2000, S. 125 und 385-386.
- (*****)
International vocabulary of metrology — Basic and general concepts and associated terms (VIM), JCGM 200:2008.
- (******)
Organisation internationale de la vigne et du vin (Internationale Organisation für Rebe und Wein).
- (*******)
Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1).
- (********)
W. Horwitz, L.R. Kamps, K.W. Boyer, J.Assoc.Off.Analy.Chem., 1980, 63, 1344.
- (*********)
M. Thompson, Analyst, 2000, S. 125 und 385-386.
- (**********)
M. Thompson and R. Wood, Accred. Qual. Assur., 2006, S. 10 und 471-478.
- (***********)
http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/contaminants/report-sampling_analysis_2004_en.pdf.
- (************)
http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/contaminants/report-sampling_analysis_2004_en.pdf.
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