Präambel VO (EU) 2011/865
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011)(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Fangmöglichkeiten für Lodde in grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV im Jahr 2011 wurden vorläufig in Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 festgelegt. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung legt die Kommission die TAC für Lodde auf der Grundlage der EU-Zuteilung durch Grönland nach Maßgabe des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits(2) und seinem Protokoll(3) (im Folgenden „das Protokoll” ) fest.
- (2)
- Gemäß dem Protokoll erhält die Europäische Union für diesen Bestand Fangmöglichkeiten in Höhe von 7,7 % der TAC für Lodde in grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV.
- (3)
- Die grönländischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die TAC für diesen Bestand auf 732000 Tonnen festgesetzt wurde und Grönland der Europäischen Union gemäß dem im Rahmen des Protokolls festgesetzten Anteil 56364 Tonnen zuweisen wird, die vom 20. Juni 2011 bis zum 30. April 2012 zu fangen sind.
- (4)
- Unter Berücksichtigung der jährlichen Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen für 2011 und insbesondere der von der Europäischen Union eingegangenen Verpflichtung, Norwegen eine zusätzliche Menge von 7965 Tonnen Lodde über die normale Menge hinaus zur Verfügung zu stellen, sobald der Loddebestand in den grönländischen Gewässern wieder verfügbar wird, empfiehlt es sich, diese Menge der EU-Fangmöglichkeiten für Lodde für die Fangperiode 2011/12 auf Norwegen zu übertragen.
- (5)
- Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 ist daher entsprechend zu ändern.
- (6)
- Der betreffende Bestand befindet sich hauptsächlich im Juli und August in grönländischen Gewässern. Damit die EU-Flotte baldmöglichst Zugang zu diesem Bestand hat, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte vom 20. Juni 2011 bis zum 30. April 2012 gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.
- (2)
ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4.
- (3)
ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 9.
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