ANHANG VO (EU) 2011/875

Warenbezeichnung

Einreihung

KN-Code

Begründung
(1) (2) (3)

Unterwassergehäuse für Digitalkameras, überwiegend aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39.

Die Ware besteht aus zwei klarsichtigen Gehäuseschalen, die mit manuell zu betätigenden Drucktasten, Verstell- bzw. Bedienrädchen aus Metall und Verschlussbügeln aus Kunststoff versehen sind. Sie kann ergänzend mit einer Monitorblendschutzhaube, einer Fassung und einem zusätzlichen Haltegriff ausgestattet werden.

Das wasserdichte Gehäuse ist an der Vorderseite zur Aufnahme des Objektivs mit einer Ausbuchtung, bestehend aus Glasfenster und Metalleinfassung mit Innengewinde für Vorsatzlinsen, versehen. An der Rückseite befindet sich eine gepolsterte Aufnahme für das Kameradisplay.

Die Ware dient zur Aufnahme einer kompletten Digitalkamera und ermöglicht die Nutzung der Kamera in feuchter oder staubiger Umgebung.

(Siehe Fotos 1 und 2)(*)

39269097

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 392690 und 39269097.

Eine Einreihung in die Position 4202 als Etui für Fotoapparate ist ausgeschlossen. Die Position 4202 erfasst zwar Etuis für Fotoapparate. Es handelt sich bei dem Unterwassergehäuse aber nicht nur um ein Behältnis zur Aufbewahrung von Digitalkameras, sondern um eine Ware mit eigener Funktion. Wegen der Drucktasten, Verstell- bzw. Bedienrädchen ist die Ware nicht als Behältnis anzusehen.

Eine Einreihung in die Position 8529 ist ausgeschlossen, da es sich zwar um Zubehör für Kameras handelt, die Ware aber nicht als Teil einer Digitalkamera betrachtet werden kann, da sie für das Funktionieren einer Digitalkamera nicht unbedingt erforderlich ist.

Eine Einreihung in die Positionen 9006 oder 9007 gemäß der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 ist ebenfalls ausgeschlossen, da diese Positionen traditionelle Fotoapparate und Filmkameras abdecken, aber keine Digitalkameras.

Die Ware besteht aus unterschiedlichen Materialien und ist daher gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3b) nach dem Bestandteil einzureihen, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht.

Da der Kunststoff der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, ist sie in die Position 3926 als andere Ware aus Kunststoffen des KN-Codes 39269097 einzureihen.

Foto 1 Foto 2

Fußnote(n):

(*)

Die Fotos dienen ausschließlich der Information.

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