Artikel 1 VO (EU) 2011/878

Die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

g)
„Versicherung” eine verbindliche oder vertragliche Verpflichtung, wonach eine natürliche oder juristische Person oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegen Entrichtung eines Entgelts einer anderen Person oder anderen Personen im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen haben;
h)
„Rückversicherung” die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden, oder im Falle der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd’s abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
i)
„Erdölerzeugnisse” die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse.

2.
Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 3a

Es ist verboten,

a)
Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen, wenn sie

i)
ihren Ursprung in Syrien haben oder
ii)
aus Syrien ausgeführt wurden;

b)
Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu kaufen, die sich in Syrien befinden oder dort ihren Ursprung haben;
c)
Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden;
d)
direkt oder indirekt Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a, b und c enthaltenen Verboten bereitzustellen und
e)
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Buchstaben a, b, c oder d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 3b

Die Verbote nach Artikel 3a gelten nicht für

a)
die Erfüllung — am oder vor dem 15. November 2011 — einer Verpflichtung aus einem vor dem 2. September 2011 geschlossenen Vertrag, vorausgesetzt, dass die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung anstrebt, die Aktivität oder Transaktion der auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, mindestens 7 Arbeitstage im Voraus notifiziert hat, oder
b)
den Kauf von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die vor dem 2. September 2011 oder gemäß Buchstabe a am oder vor dem 15. November 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.

3.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Anhang II enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2011/273/GASP des Rates als für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortliche Personen, als Nutznießer oder Unterstützer des Regimes oder als mit diesen in Verbindung stehende juristische und natürliche Personen und Organisationen ermittelt worden sind.

4.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Im ersten Absatz erhalten Buchstaben c und d folgende Fassung

c)
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;
d)
für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat;

b)
Im ersten Absatz werden die folgenden Buchstaben hinzugefügt:

e)
auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen, oder
f)
ausschließlich humanitären Zwecken wie der Leistung oder der Erleichterung der Leistung humanitärer Hilfe, der Bereitstellung von Material und Waren, die zur Deckung der Grundbedürfnisse von Zivilisten notwendig sind, einschließlich Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse zu ihrer Erzeugung, medizinischer Hilfsgüter, oder der Evakuierung aus Syrien dienen.

c)
Der zweite Absatz erhält die folgende Fassung:

„Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.”

5.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 10a

Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise durch Maßnahmen beeinträchtigt wurde, die aufgrund dieser Verordnung ergriffen wurden, werden keine Forderungen, einschließlich solcher nach Schadensersatz, und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, die von der syrischen Regierung oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder zu ihren Gunsten handeln, geltend gemacht werden.

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