Präambel VO (EU) 2011/879

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011)(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 sind für den Stintdorschbestand und dazugehörige Beifänge im ICES-Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV Nullquoten festgelegt.
(2)
Laut Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei, das sich auf die wissenschaftlichen Daten aus dem ersten Halbjahr 2011 stützt, würde eine Fangmenge von maximal 6000 Tonnen im Jahr 2011 einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,02 entsprechen und den Bestand voraussichtlich über den Vorsorgegrenzwerten erhalten.
(3)
Stintdorsch ist ein Nordseebestand, der mit Norwegen gemeinsam genutzt, aber derzeit nicht von den beiden Parteien gemeinsam bewirtschaftet wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten dem Ergebnis der Konsultationen mit Norwegen entsprechen, die gemäß der vereinbarten Niederschrift über die Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen vom 3. Dezember 2010 abgehalten wurden.
(4)
Folglich sollte der Anteil der Europäischen Union an der Gesamtfangmenge (TAC) von Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV auf 75 % von 6000 Tonnen festgesetzt werden.
(5)
Schellfisch und Wittling werden als Beifang in der Stintdorschfischerei gefangen. Es empfiehlt sich daher, diese Fänge auf die Quoten der Mitgliedstaaten für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge anzurechnen, aber um übermäßig hohe Fänge zu verhindern, sollten die Mengen dieser Arten, die auf die Quote angerechnet werden können, auf 5 % der Gesamtmenge begrenzt werden.
(6)
Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 ist daher entsprechend zu ändern.
(7)
Stintdorsch gehört zu den kurzlebigen Arten. Um die Kontinuität der Fischerei sicherzustellen, sollten die neuen Fangmengen deshalb baldmöglichst gelten. Daher sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.

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