ANHANG II VO (EU) 2011/88
Anforderungen an die Datenqualität und Rahmen für die Berichterstattung über die Qualität
Anforderungen an die Datenqualität
Maßgeblich für die Qualitätsanforderungen für die Daten über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sind die Qualitätsdimensionen (oder Kriterien) Relevanz, Genauigkeit, Aktualität und Pünktlichkeit, Zugänglichkeit und Klarheit, Vergleichbarkeit und Kohärenz. Insbesondere müssen die Daten im Einklang stehen mit den in den detaillierten Leitlinien für die UNESCO/OECD/Eurostat-Datenerhebung über Bildungssysteme von festgelegten Definitionen und Konzepten.Bericht über die Datenqualität
Jedes Jahr übermittelt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten drei Monate vor Ende der Frist für die Übermittlung nach Artikel 4 Absatz 2 Entwürfe für den jährlichen Qualitätsbericht, die zum Teil bereits verfügbare quantitative Indikatoren und andere der Kommission (Eurostat) vorliegende Informationen enthalten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) den vollständigen Qualitätsbericht nach Artikel 4 Absatz 2. Der Qualitätsbericht gliedert sich in folgende sieben Kapitel: Zahl der Schüler/Studierenden, Zugänge, Personal, Absolventen/Abschlüsse, Finanzen, erlernte Fremdsprachen und regionale Schüler-/Studentenzahlen. Im Bericht über die Datenqualität ist auf die Einhaltung der Dimensionen Relevanz, Genauigkeit, Aktualität und Pünktlichkeit, Zugänglichkeit und Klarheit, Vergleichbarkeit und Kohärenz einzugehen. Insbesondere muss im Bericht über die Datenqualität angegeben werden, inwieweit die in den detaillierten Leitlinien für die Datenerhebung über Bildungssysteme von UNESCO/OECD/Eurostat festgelegten Definitionen und Konzepten erfüllt sind. Abweichungen von den in den detaillierten Leitlinien für die Datenerhebung über Bildungssysteme von UNESCO/OECD/Eurostat festgelegten Definitionen und Konzepten sind zu dokumentieren, zu erläutern und, wenn möglich, zu quantifizieren. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten eine Beschreibung der für die Tabellen in Anhang I verwendeten Quellen übermitteln; ferner ist die Anwendung von Schätzungen und Revisionen für die Tabellen und Aufschlüsselungen klar anzugeben.© Europäische Union 1998-2021
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