Artikel 3 VO (EU) 2011/888
Vormischungen und Mischfuttermittel, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG gekennzeichnet sind und Diclazuril enthalten, wie mit der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 zur Verwendung bei bis zu 12 Wochen alten Truthühnern zugelassen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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