Artikel 4 VO (EU) 2011/90

(1) Lizenzanträge, die eine Erzeugnismenge von höchstens 25 Tonnen betreffen, unterliegen auf Antrag des Beteiligten nicht den etwaigen besonderen, in Artikel 3 Absatz 4 genannten Maßnahmen, und die beantragten Lizenzen werden sofort ausgestellt.

In diesem Fall ist abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 5 die Geltungsdauer der Lizenzen auf fünf Arbeitstage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 begrenzt, wobei die Anträge und die Lizenzen in Feld 20 einen der in Anhang V aufgeführten Vermerke tragen.

(2) Die Kommission kann erforderlichenfalls die Anwendung dieses Artikels aussetzen.

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