Artikel 8 VO (EU) 2011/90

(1) Für Küken der KN-Codes 010511, 01051200, 01051300, 01051400 und 01051500 erklären die Beteiligten zum Zeitpunkt, an dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt werden, dass sie beabsichtigen, Ausfuhrerstattungen zu beantragen.

(2) Spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Ausfuhr stellen die Beteiligten bei den zuständigen Behörden den Antrag auf eine Ausfuhrlizenz für die ausgeführten Küken. In Feld 20 werden der Begriff „Ex-post” , das Zollamt, bei dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt wurden, und der Tag der Ausfuhr im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) der Kommission Nr. 612/2009(1) eingetragen.

Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ist eine Sicherheitsleistung nicht erforderlich.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag die Zahl der „Ex-post” -Ausfuhrlizenzen oder das Fehlen solcher Anträge in der laufenden Woche mit. Die Mitteilungen enthalten gegebenenfalls die in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Einzelheiten.

(4) „Ex-post” -Ausfuhrlizenzen werden am darauf folgenden Mittwoch erteilt, sofern die Kommission seit der betreffenden Ausfuhr keine der in Artikel 3 Absatz 4 genannten besonderen Maßnahmen getroffen hat. Andernfalls gelten diese Maßnahmen für die bereits durchgeführten Ausfuhren.

Diese Lizenz berechtigt zur Zahlung der am Tag der Ausfuhr gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 geltenden Erstattung.

(5) Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gilt nicht für die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannten „Ex-post” -Ausfuhrlizenzen.

Diese werden vom Antragsteller unmittelbar der für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständigen Stelle vorgelegt. Diese Stelle nimmt die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz vor.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

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