Präambel VO (EU) 2011/900
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
- (2)
- Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Lasalocid-A-Natrium, CAS-Nummer 25999-20-6, gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
- (3)
- Der Antrag betrifft die Zulassung von Lasalocid-A-Natrium, CAS-Nummer 25999-20-6, als Futtermittelzusatzstoff für Fasane, Perlhühner, Wachteln und Rebhühner, ausgenommen Legegeflügel, der in die Zusatzstoffkategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika” einzuordnen ist.
- (4)
- Die Verwendung dieser Zubereitung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1455/2004 der Kommission(2) bei Masthühnern und bei bis zu 16 Wochen alten Junghennen sowie mit der Verordnung (EU) Nr. 874/2010 der Kommission(3) bei bis zu 16 Wochen alten Truthühnern für zehn Jahre zugelassen.
- (5)
- Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung von Lasalocid-A-Natrium, CAS-Nummer 25999-20-6, für Fasane, Perlhühner, Wachteln und Rebhühner, ausgenommen Legegeflügel, wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „die Behörde” ) kam in ihrem Gutachten vom 16. März 2011(4) zu dem Schluss, dass Lasalocid-A-Natrium, CAS-Nummer 25999-20-6, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt hat und dass der Zusatzstoff wirksam zur Bekämpfung der Kokzidiose bei den Zieltierarten ist. Die Behörde ist der Auffassung, dass besondere Bestimmungen über ein Programm zur Überwachung auf Resistenzen gegen Bakterien und Eimeria spp. nach Inverkehrbringen festgelegt werden sollten. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.
- (6)
- Die Bewertung von Lasalocid-A-Natrium, CAS-Nummer 25999-20-6, hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
ABl. L 269 vom 17.8.2004, S. 14.
- (3)
ABl. L 263 vom 6.10.2010, S. 1.
- (4)
The EFSA Journal 2011; 9(4):2116.
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