Präambel VO (EU) 2011/905

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000(2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien ein ( „Ausgangsuntersuchung” ). Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007(3) für einen weiteren Fünfjahreszeitraum einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Die Antidumpingmaßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates(4) nach einer teilweisen Interimsüberprüfung ( „letzte Überprüfung” ) geändert. Bei den Maßnahmen handelte es sich um spezifische Antidumpingzölle, die in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt wurden. Der Zoll beträgt zwischen 87,50 EUR und 200,90 EUR pro Tonne für namentlich genannte indische Hersteller, für die Einfuhren von anderen Herstellern wurde ein residualer Zoll von 153,60 EUR pro Tonne festgesetzt ( „geltende Zölle” ).
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000(5) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von PET mit Ursprung unter anderem in Indien ein. Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2007(6) für einen weiteren Fünfjahreszeitraum einen endgültigen Ausgleichszoll ein. Nach der letzten Überprüfung wurden die Ausgleichsmaßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates geändert. Bei den Ausgleichsmaßnahmen handelt es sich um einen spezifischen Zoll. Der Zoll beträgt zwischen 0 EUR und 106,50 EUR pro Tonne für namentlich genannte indische Hersteller, für die Einfuhren von anderen Herstellern wurde ein residualer Zoll von 69,40 EUR pro Tonne festgesetzt ( „geltende Ausgleichsmaßnahmen” ).
(3)
Mit dem Beschluss 2000/745/EG(7) nahm die Kommission Verpflichtungsangebote mehrerer ausführender Hersteller an, in denen ein Mindesteinfuhrpreis ( „MEP” ) zugesagt wurde ( „Verpflichtung” ).
1.2.
Überprüfungsantrag
(4)
Das Unternehmen Reliance Industries Limited, ein ausführender PET-Hersteller in Indien ( „Antragsteller” ), beantragte eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands und auf den Antragsteller. Gleichzeitig beantragte der Antragsteller auch die Überprüfung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen. Die residualen Antidumping- und Ausgleichszölle gelten gegenüber den Einfuhren von vom Antragsteller hergestellten Waren; die Verkäufe des Antragstellers in die Union unterliegen der Verpflichtung.
(5)
Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr erforderlich sei. Insbesondere machte er geltend, dass die Dumpingspanne seit der Einführung der geltenden Zölle infolge erheblicher Veränderungen bei den Produktionskosten des Unternehmens deutlich gesunken sei. Ein vom Antragsteller vorgenommener Vergleich seiner Inlandspreise mit den Preisen seiner Ausfuhren in die Union habe eine Dumpingspanne ergeben, die deutlich unter den geltenden Zölle liege.
1.3.
Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung
(6)
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag genügend Anscheinsbeweise enthielt, die die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung ( „diese Überprüfung” ) rechtfertigen, und leitete am 10. Juni 2010 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung(8) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller beschränkt war.
1.4.
Betroffene Ware und gleichartige Ware
(7)
Gegenstand der Überprüfung ist Polyethylenterephthalat ( „PET” ) mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Indien, das derzeit unter dem KN-Code 39076020 eingereiht wird ( „betroffene Ware” ).
(8)
Die Untersuchung ergab, dass die in Indien hergestellte und in die Union verkaufte betroffene Ware im Hinblick auf ihre materiellen und chemischen Eigenschaften und ihre Verwendungen mit der in Indien hergestellten und auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften Ware identisch ist. Daher wird der Schluss gezogen, dass die auf dem Inlandsmarkt und auf den Ausfuhrmärkten verkauften Waren gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind. Da diese Überprüfung auf die Ermittlung von Dumping beim Antragsteller beschränkt war, wurden keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und auf dem Unionsmarkt verkauften Ware gezogen.
1.5.
Betroffene Parteien
(9)
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Verband der Unionshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
(10)
Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(11)
Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurde.
(12)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings benötigte, und prüfte sie. Außerdem führte sie einen Kontrollbesuch in den Betriebsstätten des Antragstellers in Mumbai, Indien, durch.
1.6.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung
(13)
Die Dumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 ( „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ).
2.
UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
2.1.
Andauern der im UZÜ angeblich eingetretenen Veränderung der Umstände
(14)
Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde geprüft, ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings wesentlich verändert haben und ob diese Veränderung von Dauer ist.
(15)
Der Antragsteller brachte vor, die Veränderungen seines Normalwerts und seiner Ausfuhrpreise, die seit der Ausgangsuntersuchung, in der seine Dumpingspanne festgelegt wurde, eingetreten seien, seien auf eine wesentliche Veränderung seiner Produktionskosten zurückzuführen. Diese Veränderung seiner Produktionskosten hänge mit der Senkung der Zölle zusammen, die in Indien auf die Einfuhren des in seinem Produktionsprozess eingesetzten Grundrohstoffs erhoben werden. Des Weiteren brachte der Antragsteller vor, die Zollsenkung habe zu einer Verringerung der Exportanreize geführt mit der Folge, dass sich die zur Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Inlandsverkaufspreise verändert hätten.
(16)
Die Untersuchung ergab jedoch, dass die zur Ermittlung des Normalwerts im UZÜ herangezogenen Inlandsverkaufspreise des Unternehmens trotz der Zollsenkung und der geringeren Exportanreize höher waren als die in der Ausgangsuntersuchung für die Ermittlung der Dumpingspanne des Antragstellers verwendeten Preise. Die höheren Inlandsverkaufspreise waren unter anderem durch die gestiegenen Kosten bestimmter Rohstoffe und anderer Vorleistungen bedingt.
(17)
Die Preise der Ausfuhren in die Union im UZÜ wurden nach Artikel 2 Absätze 8 und 9 der Grundverordnung ermittelt. Insbesondere musste jedoch analysiert werden, ob sich die Preisverpflichtung, der zufolge der Antragsteller verpflichtet war, seine Ware zu einem Preis in die Union zu verkaufen, der über einem für jeden Monat festgesetzten MEP lag, im UZÜ auf die Ausfuhrpreise des Antragstellers auswirkte. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen wurde geschlossen, dass sich die Preisverpflichtung tatsächlich auf die Ausfuhren in die Union auswirkte. Da der Antragsteller an den MEP seiner Preisverpflichtung gebunden war, entschied er sich, in bestimmten Monaten des UZÜ, in denen die Preise seiner Ausfuhren auf andere Ausfuhrmärkte unter dem MEP lagen, nicht in die Union zu exportieren.
(18)
Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller im UZÜ seine Ware nur in sechs Monaten in die Union verkaufte. Hingegen verkaufte er in allen Monaten Waren auf andere Exportmärkte, bei denen er nicht an die Preisverpflichtung gebunden war. Es zeigte sich, dass die Preise der Ausfuhren in Drittländer in den Monaten, in denen der Antragsteller nicht in die Union exportierte, erheblich unter dem festgesetzten MEP lagen. Aus den dargelegten Gründen kann bei vernünftiger Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller in den übrigen Monaten nur deshalb keine Waren in die Union verkaufte, weil er an seine Verpflichtung gebunden war und nicht unter dem festgesetzten MEP verkaufen konnte.
(19)
Der Antragsteller bestritt die Feststellung, der Grund dafür, dass er keine Waren auf den Unionsmarkt verkauft habe, hänge mit der geltenden Verpflichtung zusammen. Was seine Verkäufe auf andere große Ausfuhrmärkte im UZÜ angehe, so gebe es Monate, in denen keine Verkäufe getätigt würden; somit seien unregelmäßige Verkäufe kein spezielles Merkmal des Unionsmarktes. Er brachte ferner vor, ein auf Monatsbasis vorgenommener Vergleich der Preise der betroffenen Ware bei der Einfuhr in die Union aus allen anderen Ausfuhrländern und/oder der Einfuhrpreise der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien mit dem monatlichen MEP des Unternehmens zeige, dass der Antragsteller in allen Monaten des UZÜ in der Lage gewesen wäre, Waren in die Union zu verkaufen, ohne gegen seine Verpflichtung zu verstoßen.
(20)
Dem Vorbringen des Antragstellers kann nicht stattgegeben werden, da das Unternehmen zum einen seine Tätigkeit auf ausgewählte Einzelmärkte konzentrierte, die ihren eigenen Marktbedingungen unterliegen und keine Hinweise darauf liefern, warum das Unternehmen nicht in die Union verkaufte. Zum anderen beruhten die vom Antragsteller vorgenommenen Vergleiche auf statistischen Gesamtdaten, während den Ergebnissen dieser Überprüfung unternehmensspezifische Daten zugrunde liegen, die eine aussagekräftigere und zuverlässigere Basis für Schlussfolgerungen darstellen. Die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente waren zudem nicht ganz stichhaltig; so waren beispielsweise die Gesamtpreise der Einfuhren in die Union in einigen Monaten tatsächlich höher als der MEP, in anderen Zeiträumen hingegen waren die Gesamteinfuhrpreise niedriger, so dass sich aus ihnen keine allgemeingültigen Schlussfolgerungen ableiten lassen. Unbestritten ist indessen, dass der Antragsteller Verkäufe in die Union nur in den Monaten tätigte, in denen die Gesamtpreise der Einfuhren in die Union so hoch wie der MEP oder höher waren.
(21)
Das Vorbringen des Antragstellers, in den sechs Monaten, in denen er Waren zu einem niedrigeren Preis als seinem MEP auf anderen Ausfuhrmärkten verkaufte, wäre er, wenn er nur gewollt hätte, durchaus in der Lage gewesen, Waren auf dem Unionsmarkt zu verkaufen, wird als spekulativ und daher gegenstandslos zurückgewiesen. Der Antragsteller brachte keine weiteren Argumente dazu vor, warum er in diesen sechs Monaten keine Waren in die Union verkaufte, während er gleichzeitig dieselben Waren zu einem Preis unter seinem MEP auf anderen Ausfuhrmärkten verkaufte. Daher wurde der Schluss gezogen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Verpflichtung während eines bestimmten Zeitraums keine Waren in die Union verkaufte. Folglich sind die im UZÜ auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise nicht zuverlässig.
(22)
Darüber hinaus wurden die Preise der Verkäufe des Antragstellers in die Union mit den auf anderen Exportmärkten erzielten Preisen verglichen, für die keine Verpflichtung galt. Dabei wurde festgestellt, dass die Preise der Ausfuhren auf diese preisverpflichtungsfreien Märkte im UZÜ durchweg niedriger waren.
(23)
Der Antragsteller stellte die aus dem Vergleich der Preise bei der Ausfuhr in die Union mit den Preisen bei der Ausfuhr auf andere Exportmärkte gezogenen Schlussfolgerungen in Frage und wandte ein, bei einer Analyse nach Ländern gebe es mehrere andere Ausfuhrmärkte, auf denen Preise in Rechnung gestellt würden, die über den Verkaufspreisen auf dem Unionsmarkt lägen. Diesbezüglich ist jedoch der Vergleich von Durchschnittspreisen aussagekräftiger als die individuellen Unterschiede bei einem Ländervergleich, der sowohl an die Größe als auch an die charakteristischen Wettbewerbsfaktoren dieser individuellen Märkte geknüpft ist.
(24)
Folglich vermitteln die Preise der Ausfuhren in Drittländer ein besseres Bild vom üblichen Preisbildungsverhalten des Unternehmens. Der Unterschied zwischen den Preisen bei der Ausfuhr in die Union und denen bei der Ausfuhr in die übrige Welt lässt vermuten, dass es starke wirtschaftliche Anreize für den Antragsteller gäbe, zu niedrigeren Preisen in die Union zu verkaufen, wenn es keine MEP gebe. Vor diesem Hintergrund vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Berechnung einer neuen, auf die im UZÜ erzielten Preise für die Ausfuhren in die Union gestützten Dumpingspanne auf der Grundlage von Preisen vorgenommen würde, die sich nicht wesentlich und dauerhaft verändert haben. Die gleiche Schlussfolgerung gilt für das unter Randnummer 5 angeführte Vorbringen des Antragstellers, dass ein Vergleich seiner Inlandspreise mit den Preisen seiner Ausfuhren in die Union eine niedrigere Dumpingspanne als die geltenden Zölle ergäbe.
(25)
Aus den genannten Gründen ist die Bedingung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings wesentlich geändert haben, nicht erfüllt. Daher ist die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer derzeitigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings erforderlich.
(26)
Nach der Unterrichtung des Antragstellers bestand dieser darauf, seine auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellten Preise seien voll und ganz zuverlässig. Da sich diese Ausfuhrpreise zwischen dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung und dem UZÜ beträchtlich erhöht hätten, sollte davon ausgegangen werden, dass sich auch das Ausfuhrverhalten des Unternehmens in diesem Zeitraum wesentlich und dauerhaft verändert habe. Daher hätte sich auch die Dumpingspanne des Unternehmens wesentlich und dauerhaft verringert.
(27)
Der Antragsteller wandte ferner ein, die dauerhafte Veränderung der Umstände sei nicht unbedingt das ausschlaggebende Element bei der nach der Einleitung einer Überprüfung vorzunehmenden Bewertung, wichtiger sei vielmehr, ob die Aufrechterhaltung des Zolls zum Ausgleich des Dumpings erforderlich sei. Er verwies auf das in Artikel 11 Absatz 1 der Grundverordnung und in Artikel 11 Absatz 1 des WTO-Antidumping-Übereinkommens niedergelegte Grundprinzip, dass Antidumpingmaßnahmen nur so lange und in dem Umfang in Kraft bleiben, wie diese notwendig sind, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen. In diesem Zusammenhang brachte der Antragsteller vor, die Analyse der Notwendigkeit sollte eine vorausschauende Bewertung sein; dabei müsste zumindest das wahrscheinliche oder voraussichtliche erneute Auftreten des Dumpings in dem zuvor ermittelten Umfang eingeschätzt werden.
(28)
Artikel 11 Absatz 1 der Grundverordnung lautet: „Eine Antidumpingmaßnahme bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.” Dieser Grundsatz gilt auch bei Interimsüberprüfungen wie im vorliegenden Fall, für die Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung unter anderem Folgendes vorsieht: „[…] Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist und/oder dass die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde […].” Die genannte Bestimmung ist die Richtschnur, wenn eine interessierte Partei die Auffassung vertritt, die geltenden Maßnahmen seien zu hoch oder zu niedrig angesetzt, und darum eine Überprüfung dieser Maßnahmen beantragt. Ist eine solche Überprüfung eingeleitet, so besagt Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung weiter ausdrücklich: „Bei Untersuchungen gemäß diesem Absatz kann die Kommission unter anderem prüfen, ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings […] wesentlich verändert haben […]. Zu diesen Fragen werden alle einschlägigen ordnungsgemäßen Beweise in der endgültigen Feststellung berücksichtigt.” Somit wird in Artikel 11 Absatz 3 für Interimsüberprüfungen ein zusätzliches Bewertungskriterium vorgegeben (nämlich eine wesentliche Veränderung der Umstände), das in der Untersuchung zusätzlich zu der Voraussetzung für die Einleitung (also der Prüfung, ob die Maßnahmen in ihrer derzeitigen Höhe noch immer erforderlich sind) berücksichtigt werden sollte, so wie es der Antragsteller verlangt.
(29)
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es bei Interimsüberprüfungen üblich ist, die Dauerhaftigkeit der in der Untersuchung festgestellten veränderten Umstände zu prüfen. In der Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union(9) wird bestätigt, dass „die Organe über ein weites Ermessen verfügen, wozu auch die Befugnis gehört, bei ihrer Prüfung der Notwendigkeit einer Beibehaltung der bestehenden Maßnahmen die voraussichtliche Entwicklung der Preise der betroffenen Ausführer zu beurteilen.” Die vorliegenden Beweise belegen, dass die vom Antragsteller auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise nicht die tatsächliche Preispolitik des Antragstellers widerspiegeln; daher sind die auf dem Unionsmarkt im UZÜ in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise nicht zuverlässig (vgl. Randnummer 21) und folglich würde eine anhand dieser Preise neu berechnete Dumpingspanne auf Preisen basieren, die sich nicht wesentlich und dauerhaft verändert haben (vgl. Randnummer 24).
(30)
Trotz der Schlussfolgerung, dass sich die Ausfuhrpreise in die Union nicht wesentlich und dauerhaft verändert haben, wurde den Vorbringen des Antragsstellers Rechnung getragen, und es wurde geprüft, ob die Maßnahmen in ihrer derzeitigen Höhe noch notwendig sind, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen. Der Antragsteller behauptete in diesem Zusammenhang, dass die derzeitigen Maßnahmen offensichtlich zu hoch seien, da seine Dumpingspanne erheblich unter derjenigen der Ausgangsuntersuchung liege und da sein Ausfuhrverhalten auf anderen Märkten bestätige, dass die Veränderung der Dumpingspanne die Entwicklung wiedergebe, die man bei vernünftiger Betrachtungsweise künftig erwarten könne. Diese Behauptungen konnten jedoch nicht durch die Tatsachen gestützt werden. Erstens ergab sich zum Ausfuhrverhalten des Antragstellers auf anderen Märkten, dass entgegen dem Vorbringen im Antrag des Antragstellers die Preise bei der Ausfuhr auf diese Märkte im Durchschnitt fast 10 % unter den Ausfuhrpreisen für die Union lagen. Zu diesen Ausfuhrmärkten in Drittländern gehören mehrere Länder mit unterschiedlich großen Märkten; einige dieser Märkte verfügen wahrscheinlich über keine einheimische PET-Herstellung. Auf diesen Märkten herrschen damit eigene Wettbewerbsmerkmale, die zu Preisen und Trends führen, die von denjenigen des Unionsmarktes abweichen. Selbst wenn sich ergeben sollte, dass die derzeitige Höhe der Maßnahmen geändert werden sollte, da sie nicht länger notwendig ist, um das Dumping unwirksam zu machen, ist es zum zweiten angesichts dieser Feststellungen nicht möglich, mit angemessener Sicherheit zu bestimmen, welches die geeignete Höhe der Maßnahmen wäre, da zuverlässige Ausfuhrpreise fehlen, die sich aus normalen Bedingungen auf dem Unionsmarkt ergeben oder diese widerspiegeln.
(31)
Schließlich brachte der Antragsteller vor, dass eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung, insbesondere Buchstabe k bei „anderen … Faktoren” vorgenommen werden könnte, „sofern die Auswirkung auf die Vergleichbarkeit der Preise im Sinne dieses Absatzes nachgewiesen werden kann.”
(32)
Angesichts der vorstehenden Schlussfolgerung, dass die Ausfuhrpreise sich nicht wesentlich und dauerhaft verändert haben, ist es nicht möglich, eine Dumpingspanne festzulegen. Daher ist der Antrag auf Berichtigung hinfällig und wird zurückgewiesen.
3.
EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG
(33)
In Anbetracht der Feststellung, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings nicht wesentlich und dauerhaft geändert haben, vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Überprüfung eingestellt werden sollte, ohne dass die Höhe des Zolls für den Antragsteller geändert wird. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den PET-Einfuhren des Antragstellers sollten daher unverändert beibehalten werden.
4.
UNTERRICHTUNG
(34)
Der Antragsteller sowie die anderen betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einstellung dieser überprüfung vorgeschlagen werden soll. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung der vorstehenden Schlussfolgerung erforderlich gemacht hätten.
5.
SCHLUSSBESTIMMUNG
(35)
Diese Überprüfung sollte daher ohne Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 eingestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21.

(3)

ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1.

(4)

ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 1.

(5)

ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1.

(6)

ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 34.

(7)

ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 88.

(8)

ABl. C 151 vom 10.6.2010, S. 15.

(9)

Rechtsache T-143/06, Slg. 2009, S. II-4133, Randnummer 48 — MTZ Polyfilms/Rat der Europäischen Union.

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