Präambel VO (EU) 2011/909

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(1), insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER(2) sind Form und Inhalt der Buchführungsdaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung sowie die Art und Weise ihrer Übermittlung an die Kommission festzulegen.
(2)
Form und Inhalt der Buchführungsdaten, die der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie zwecks Beobachtung und Prognose vorgelegt werden müssen, sind derzeit in der Verordnung (EU) Nr. 825/2010 der Kommission(3) festgelegt.
(3)
Die Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 825/2010 können im Haushaltsjahr 2012 nicht für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Daher ist die Verordnung (EU) Nr. 825/2010 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen, die Inhalt und Form der Buchführungsdaten für dieses Haushaltsjahr regelt.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)

ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.

(3)

ABl. L 247 vom 21.9.2010, S. 1.

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