Artikel 1 VO (EU) 2011/964

Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Union in Drittländern die im Anhang dieser Verordnung festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.

Die Wechselkurse zur Berechnung dieser Dienstbezüge werden nach den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) erstellt und beziehen sich auf die am 1. Juli 2010 geltenden Kurse.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

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