Präambel VO (EU) 2011/969

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Antidumping-Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
GELTENDE MASSNAHMEN
(1)
Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005(2) Antidumpingmaßnahmen gegenüber Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ein ( „ursprüngliche Maßnahmen” ). Mit der Verordnung (EU) Nr. 400/2010(3) weitete der Rat diese Maßnahmen auf aus der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl aus ( „ausgeweitete Maßnahmen” ), ausgenommen die von einigen namentlich genannten Unternehmen versandten Einfuhren.
(2)
Im November 2010 gab die Kommission die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China bekannt(4). Bis zum Abschluss der betreffenden Auslaufüberprüfung bleiben die Maßnahmen in Kraft.
B.
ÜBERPRÜFUNGSANTRAG
(3)
Bei der Kommission wurde ein Antrag nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung auf Befreiung von den Antidumpingmaßnahmen gestellt, die auf aus der Republik Korea versandte Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl ausgeweitet worden waren. Dieser Antrag wurde von SEIL Wire and Cable ( „Antragsteller” ) eingereicht, einem Hersteller in der Republik Korea ( „betroffenes Land” ).
C.
WARE
(4)
Die Überprüfung betrifft aus der Republik Korea versandte Kabel und Seile, einschließlich verschlossener Seile, aus Stahl, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm ( „betroffene Ware” ), die derzeit unter den KN-Codes ex73121081, ex73121083, ex73121085, ex73121089 und ex73121098 eingereiht werden.
D.
GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG
(5)
Der Antragsteller führte an, dass er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zu den ausgeweiteten Maßnahmen geführt habe, also in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009, nicht in die Europäische Union ausgeführt habe.
(6)
Außerdem sei er weder mit ausführenden Herstellern verbunden, die den Maßnahmen unterlägen, noch habe er die für Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen umgangen.
(7)
Er habe vielmehr mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Union erst nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Untersuchung begonnen, die zu den ausgeweiteten Maßnahmen geführt habe.
E.
VERFAHREN
(8)
Die bekanntermaßen betroffenen Unionshersteller wurden über den Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
(9)
Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausreichen, um eine Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung einzuleiten, in der geprüft werden soll, ob der Antragsteller von den ausgeweitete Maßnahmen befreit werden kann.
a)
Fragebogen

Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

b)
Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

F.
AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ANTIDUMPINGZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN
(10)
Nach Artikel 11 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung sollte der Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden.
(11)
Gleichzeitig sollten diese Einfuhren nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, damit gewährleistet ist, dass die Antidumpingzölle rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einleitung dieser Überprüfung erhoben werden können, falls bei der Überprüfung festgestellt wird, dass der Antragsteller die Maßnahmen umgeht. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Verfahrensstadium nicht geschätzt werden.
G.
FRISTEN
(12)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:
H.
MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
(13)
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt diese nicht fristgerecht oder behindert die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Antidumping-Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
(14)
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Antidumping-Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Antidumping-Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
I.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(15)
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(5) verarbeitet.
J.
ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
(16)
Gelangt eine interessierte Partei zu der Auffassung, dass sie ihre Verteidigungsrechte nicht angemessen wahrnehmen kann, so hat sie die Möglichkeit, sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel zu wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen.
(17)
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1.

(3)

ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 1.

(4)

ABl. C 309 vom 13.11.2010, S. 6.

(5)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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