ANHANG I VO (EU) 2011/974

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen

Acrinathrin

CAS-Nr. 101007-06-1

CIPAC-Nr. 678

(S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(Z)-(1R,3S)-2,2-dimethyl-3-[2-(2,2,2-trifluor-1-trifluormethylethoxycarbonyl)vinyl]cyclopropancarboxylat oder

(S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(Z)-(1R)-cis-2,2-dimethyl-3-[2-(2,2,2-trifluor-1-trifluormethylethoxycarbonyl)vinyl]cyclopropancarboxylat

≥ 970 g/kg

Verunreinigungen:

1,3-Dicyclohexylurea: höchstens 2 g/kg

1. Januar 2012 31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und als Akarizid in Mengen von höchstens 22,5 g/ha je Anwendung dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Juli 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Acrinathrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
b)
auf das Risiko für aquatische Organismen, vor allem für Fische; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung umfassen;
c)
auf das Risiko für Nichtzielarthropoden und Bienen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen.
Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über
1.
das von dem Metaboliten 3-PBAld(*) möglicherweise ausgehende Risiko für das Grundwasser;
2.
das chronische Risiko für Fische;
3.
die Risikobewertung für Nichtzielarthropoden;
4.
die potenziellen Auswirkungen auf Arbeiter und Verbraucher sowie die Bewertung der Umweltrisiken des möglichen stereoselektiven Abbaus jedes Isomers in Pflanzen, Tieren und der Umwelt.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2013 und die Informationen gemäß Nummer 4 zwei Jahre nach Annahme einschlägiger Leitlinien.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in den entsprechenden Prüfungsberichten enthalten.

(*)

3-Phenoxybenzaldehyd.

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