Präambel VO (EU) 2011/978

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Acetamiprid, Captan, Dithiocarbamate, Ethephon, Pyraclostrobin und Pyrimethanil wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Biphenyl, Chlorantraniliprol, Cyflufenamid, Cymoxanil, Dichlorprop-P, Difenoconazol, Dimethomorph, Epoxiconazol, Flutriafol, Isopyrazam, Propamocarb und Spirotetramat wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Fluxapyroxad wurden bislang noch in keinem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt; deshalb galt der Standardwert von 0,01 mg/kg.
(2)
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(2) zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Acetamiprid für die Verwendung bei Pflaumen, Melonen, Feigen, Blumenkohl, anderen Blumenkohlen (außer Broccoli), Kopfsalat, Kraussalat, Rucola, Blättern und Keimen der Brassica, Bohnen und Erbsen (mit Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Artischocken, getrockneten Bohnen und Erbsen, Rapssamen und Weizen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
(3)
Bezüglich Captan wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Aprikosen, Pfirsichen und Pflaumen gestellt. Bezüglich Cymoxanil wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Spinat gestellt. Bezüglich Chlorantraniliprol wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Blumenkohl und anderen Blumenkohlen sowie Bohnen mit Hülsen gestellt. Bezüglich Dichlorprop-P wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Orangen sowie bei Nieren und Leber gestellt; hierbei wurden bestehende Verwendungen bei an Wiederkäuer verfüttertem Getreide und Gras berücksichtigt. Bezüglich Cyflufenamid wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Äpfeln, Birnen, Tafel- und Keltertrauben, Schlangengurken, Zucchini und Melonen gestellt. Bezüglich Difenoconazol wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Mangold, Artischocken, Broccoli, Kardonen und Erdbeeren gestellt. Bezüglich Dimethomorph wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Orangen, Kraussalat, Kresse, Barbarakraut, Rotem Senf sowie Blättern und Keimen der Brassica gestellt. Bezüglich Dithiocarbamaten wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Rettich gestellt. Bezüglich Epoxiconazol wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei bestimmten Getreiden und bei Nieren und Milch gestellt; hierbei wurden Verwendungen bei an Wiederkäuer verfüttertem Getreide berücksichtigt. Bezüglich Spirotetramat wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei frischen Kräutern gestellt. Bezüglich Propamocarb wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Porree, Spinat, Chicorée und Feldsalat gestellt. Bezüglich Pyraclostrobin wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Zitrusfrüchten, Erdnüssen, Baumwollsamen, Leinsamen, Mohnsamen, Sesamsamen, Rapssamen, Senfkörnern, Saflor, Borretsch, Leindotter, Rizinusbohnen, Sonnenblumenkernen und Sojabohnen gestellt. Bezüglich Pyrimethanil wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Kopfsalat und Kraussalat gestellt.
(4)
Bezüglich Acetamiprid wurde gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag für die Verwendung bei Kernobst, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Heidelbeeren, Zwiebeln, Tomaten, Auberginen, Broccoli, Kopfkohl, Spinat, Stangensellerie und Baumwollsamen gestellt. Die zugelassene Verwendung von Acetamiprid bei diesen Kulturen in den Vereinigten Staaten von Amerika führt zu RHG, die die geltenden RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten. Zur Vermeidung von Handelshemmnissen bei der Einfuhr dieser Kulturen müssen höhere RHG festgelegt werden.
(5)
Bezüglich Chlorantraniliprol wurde ein solcher Antrag gestellt, um die geltenden RHG für Orangen aus Brasilien und Südafrika, Tafel- und Keltertrauben sowie Rettich aus den Vereinigten Staaten und Strauchbeerenobst, Heidelbeeren und Cranbeeren aus Kanada und den Vereinigten Staaten zu erhöhen. Bezüglich desselben Wirkstoffs wurde ein solcher Antrag gestellt, um die geltenden RHG für Reis sowie Fleisch, Leber, Nieren und Milch von Wiederkäuern und Eier aus den Vereinigten Staaten zu erhöhen; hierbei wurden bestehende Verwendungen bei an die betreffenden Tiere verfütterten Produkten berücksichtigt. Bezüglich Flutriafol wurde ein solcher Antrag gestellt, um den geltenden RHG für Sojabohnen aus den Vereinigten Staaten zu erhöhen. Bezüglich Isopyrazam wurde ein solcher Antrag gestellt, um den geltenden RHG für Bananen aus Mittelamerika zu erhöhen. Bezüglich Fluxapyroxad wurde ein solcher Antrag gestellt, um die geltenden RHG für Kernobst, Steinobst (Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Aprikosen und Nektarinen), Kartoffeln, andere Wurzelgemüse, Zwiebelgemüse, Zuckermais, Kohlgemüse, Blattgemüse und frische Kräuter, Erbsen und Bohnen mit und ohne Hülsen, Hülsenfrüchte (getrocknet), Ölsaaten, Getreide (Weizen, Triticale, Roggen, Gerste, Hafer, Mais und Sorghum) und Zuckerrüben sowie für Fett, Leber, Eier und Milch aus den Vereinigten Staaten, Kanada und Brasilien zu erhöhen; hierbei wurden Verwendungen bei an zur Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tiere verfüttertem Getreide berücksichtigt. In all diesen Fällen müssen höhere RHG festgelegt werden, damit Handelshemmnisse bei der Einfuhr der betreffenden Produkte vermieden werden.
(6)
Bezüglich Ethephon ist es angesichts kürzlich übermittelter Daten, die weiter geprüft werden müssen, gerechtfertigt, das Ablaufdatum der RHG für Tafeloliven und Baumwollsamen zu verlängern.
(7)
Die Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(8)
Der Kommission sind Informationen von Deutschland und der European Spice Association (Europäischer Verband der Gewürzindustrie) über Biphenylrückstände in Muskatnuss und Muskatblüte zugegangen, die die derzeitigen RHG überschreiten. Deutschland machte geltend, dass es nicht möglich sei, bei der Erzeugung von Muskatnuss und Muskatblüte die RHG für Biphenyl einzuhalten, da Biphenyl überall vorkomme und die Quellen nicht bekannt seien. Deutschland übermittelte einen Antrag auf Änderung der betreffenden RHG gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sowie einen Bewertungsbericht.
(9)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde” ) prüfte die Anträge und die Bewertungsberichte insbesondere im Hinblick auf die Risiken für die Verbraucher sowie gegebenenfalls für Tiere und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG ab.(3) Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(10)
Die Behörde befand in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen, dass die Angaben zur Verwendung von Acetamiprid bei Melonen und Erbsen mit und ohne Hülsen nicht ausreichten, um die beantragten RHG zu untermauern. Bezüglich der Verwendung von Acetamiprid bei Kraussalat empfahl die Behörde, gestützt auf den Vorschlag im Bewertungsbericht, den RHG zu senken, um eine Überschreitung der akuten Referenzdosis (Acute Reference Dose – ARfD) zu verhindern. Bezüglich Chlorantraniliprol befand die Behörde, dass die Angaben zur Verwendung bei Orangen und Reis nicht ausreichten, um die beantragten RHG zu untermauern. Im Fall von Tafel- und Keltertrauben befand die Behörde, dass die RHG bereits mit den Werten festgelegt seien, die der beantragten zugelassenen Verwendung entsprechen. Bezüglich der Verwendung von Dimethomorph auf Kraussalat hatte die Behörde im Zusammenhang mit dem beantragten RHG Bedenken in Bezug auf die kurzzeitige Aufnahme und empfahl, den geltenden Wert beizubehalten. Bezüglich Propamocarb befand die Behörde, dass die Angaben zur Verwendung bei Feldsalat nicht ausreichten, um den beantragten RHG zu untermauern. Im Fall von Spinat und Porree hatte die Behörde im Zusammenhang mit dem beantragten RHG Bedenken in Bezug auf die kurzzeitige Aufnahme und empfahl, den geltenden Wert beizubehalten. Bezüglich Pyraclostrobin befand die Behörde, dass die Angaben zur Verwendung bei Grapefruit, Zitronen, Limetten und Mandarinen nicht ausreichten, um die beantragten RHG zu untermauern. Im Fall von Sonnenblumenkernen und Soja zog die Behörde den Schluss, dass die RHG bereits mit den Werten festgelegt seien, die der beantragten zugelassenen Verwendung entsprechen. Bezüglich Fluxapyroxad befand die Behörde, dass die Angaben zur Verwendung bei Kirschen und Baumwolle nicht ausreichten, um die beantragten RHG zu untermauern. Im Fall von Kartoffeln befand die Behörde, dass der RHG bereits mit dem Wert festgelegt sei, der der beantragten zugelassenen Verwendung entspricht.
(11)
Bezüglich aller anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen und Produkte wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder der akuten Referenzdosis (ARfD) besteht.
(12)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden RHG-Änderungen die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(13)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte entsprechend geändert werden.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)

Wissenschaftliche Berichte der EFSA, abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRLs for acetamiprid in various commodities. EFSA Journal 2010; 8(11):1898 [60 S.].

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRLs for acetamiprid in flowering brassica and figs. EFSA Journal 2011; 9(5):2166 [27 S.].

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRLs for biphenyl in nutmeg and mace. EFSA Journal 2010; 9(5):2160 [26 S.].

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRLs for captan in certain stone fruits. EFSA Journal 2011; 9(4):2151 [31 S.].

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRLs for chlorantraniliprole in various crops and in products of animal origin. EFSA Journal 2011; 9(3):2099 [45 S.].

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRLs for cyflufenamid in various crops. EFSA Journal 2011; 9(5):1933 [35 S.].

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRL for cymoxanil in spinach. EFSA Journal 2011; 9(3):2093 [26 S.].

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRL for dichlorprop-P in kidney, liver and oranges. EFSA Journal 2011; 9(5):2155 [34 S.].

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRLs for difenoconazole in beet leaves (chard), globe artichokes, broccoli, cardoons and strawberries. EFSA Journal 2011; 9(5):2153 [32 S.].

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRLs for dimethomorph in various commodities. EFSA Journal 2011; 9(5):2165 [35 S.].

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRLs for dithiocarbamates (mancozeb) in radishes. EFSA Journal 2011; 9(3):2108 [28 S.].

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRL for epoxiconazole in various cereals. EFSA Journal 2011; 9(3):2095 [33 S.].

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRL for flutriafole in soya bean. EFSA Journal 2010; 8(3):1587 [28 S.].

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Setting of new MRLs for fluxapyroxad (BAS 700 F) in various commodities of plant and animal origin. EFSA Journal 2011; 9(6):2196 [68 S.].

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRL for isopyrazam in bananas. EFSA Journal 2011; 9(4):2134 [29 S.].

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRLs for propamocarb in leek, spinach, witloof and lamb's lettuce. EFSA Journal 2011; 9(3):2094 [28 S.].

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRLs for pyraclostrobin in various crops. EFSA Journal 2011; 9(3):2120 [41 S.].

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRLs for pyrimethanil in lettuce and scarole. EFSA Journal 2011; 9(4):2148 [24 S.].

Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA: Modification of the existing MRLs for spirotetramat in herbs. EFSA Journal 2011; 9(4):2132 [30 S.].

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