Präambel VO (EU) 2011/999
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2011/666/GASP vom 10. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus(1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006(2) sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern eingefroren werden.
- (2)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 588/2011 vom 20. Juni 2011(3) nahm der Rat weitere Namen in die Liste der Personen auf, deren Vermögenswerte eingefroren werden. Darunter waren auch die Namen von Einrichtungen.
- (3)
- Mit dem Beschluss 2011/666/GASP hat der Rat beschlossen, dass eine Ausnahmeregelung in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten vorgesehen werden sollte, um sicherzustellen, dass es EU-Unternehmen nicht untersagt ist, Gelder einzuziehen, die ihnen die in der Liste aufgeführten Einrichtungen aufgrund von vor deren Aufnahme in die Liste geschlossenen Verträgen schulden.
- (4)
- Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags und daher bedarf es — insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten — für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.
- (2)
ABl. L 134 vom 20. 5. 2006, S. 1.
- (3)
ABl. L 161 vom 21. 6. 2011, S. 1.
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