Präambel VO (EU) 2011/999

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/666/GASP vom 10. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006(2) sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern eingefroren werden.
(2)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 588/2011 vom 20. Juni 2011(3) nahm der Rat weitere Namen in die Liste der Personen auf, deren Vermögenswerte eingefroren werden. Darunter waren auch die Namen von Einrichtungen.
(3)
Mit dem Beschluss 2011/666/GASP hat der Rat beschlossen, dass eine Ausnahmeregelung in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten vorgesehen werden sollte, um sicherzustellen, dass es EU-Unternehmen nicht untersagt ist, Gelder einzuziehen, die ihnen die in der Liste aufgeführten Einrichtungen aufgrund von vor deren Aufnahme in die Liste geschlossenen Verträgen schulden.
(4)
Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags und daher bedarf es — insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten — für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.

(2)

ABl. L 134 vom 20. 5. 2006, S. 1.

(3)

ABl. L 161 vom 21. 6. 2011, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.