Präambel VO (EU) 2012/101

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind Tier- und Pflanzenarten aufgeführt, deren Handel Einschränkungen oder Kontrollen unterliegt. In die dort aufgeführten Listen sind die Listen der Anhänge des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), nachstehend „das Übereinkommen” , aufgenommen.
(2)
Die folgenden Arten wurden vor kurzem in Anhang III des Übereinkommens aufgenommen: Calyptocephalella gayi auf Antrag Chiles, Agrias amydon boliviensis, Morpho godartii lachaumei und Prepona praeneste buckleyana auf Antrag Boliviens, Cedrela fissilis und Cedrela lilloi (beide mit Anmerkung) auf Antrag Boliviens, Cedrela odorata (mit Anmerkung) auf Antrag Boliviens und Brasiliens, Lodoicea maldivica auf Antrag der Seychellen, Pinus koraiensis auf Antrag Russlands.
(3)
Für die Art Lamna nasus gelten in der Union Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, insbesondere diejenigen, die in der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011)(2) vorgesehen sind. Im Hinblick auf die Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Kontrolle des Handels mit Exemplaren der Art Lamna nasus will die Kommission vorschlagen, dass die Mitgliedstaaten die Art in Anhang III des Übereinkommens aufnehmen. Die Art Lamna nasus sollte daher in Anhang C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden, und diese Aufnahme gilt, sobald die Aufnahme in Anhang III des Übereinkommens wirksam wird.
(4)
Die Änderungen von Anhang III des Übereinkommens erfordern daher Änderungen von Anhang C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
(5)
Es ist erwiesen, dass das Einbringen lebender Exemplare von drei Hörnchenarten (Callosciurus erythraeus, Sciurus carolinensis und Sciurus niger) in den natürlichen Lebensraum der Union eine ökologische Gefahr für die einheimischen wildlebenden Tierarten der Union darstellen würde. Aufgrund mehrerer Ad-hoc-Studien und Erhebungen ist eine Gefährdung und/oder potenzielle Gefährdung des Eichhörnchens (Sciurus vulgaris) sowie von Pflanzengemeinschaften und Lebensräumen nachgewiesen oder zu erwarten. Die Gefährdung des Eichhörnchens besteht in einer Kombination aus Konkurrenzausschluss (in Bezug auf Futter oder Lebensraum) und der Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten. Die Gefährdung von Ökosystemen besteht darin, dass die Tiere Vogeleier und Jungvögel fressen, mit Waldvögeln um Nistplätze und Futter konkurrieren sowie Wälder und Holzplantagen durch Abschälen der Baumrinde schädigen. Da zurzeit Exemplare dieser drei invasiven Arten in die Union eingeführt werden, sollten diese Arten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d in Anhang B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden.
(6)
Der Handel mit Exemplaren der Art Haliotis midae muss überwacht werden. Daher sollte diese Art in Anhang D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden.
(7)
Zur Umsetzung der CITES-Entschließung Conf. 11.11 (Rev. CoP 15) über die Regulierung des Handels mit Pflanzen sollte eine Definition des Begriffs „Kultivar” in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden.
(8)
Um zwischen wild wachsenden und künstlich vermehrten Exemplaren von Tillandsia xerographica unterscheiden zu können, ist dieser bereits in Anhang B verzeichneten Art eine Anmerkung beizufügen, wonach nur solche künstlich vermehrten Exemplare gehandelt werden dürfen, die bestimmte erkennbare morphologische Merkmale (Cataphylle) besitzen.
(9)
In Anhang D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist eine Unstimmigkeit bei den Nomenklaturreferenzen bezüglich der Familie der Gerrhosauridae zu berichtigen.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist daher entsprechend zu ändern. Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, aus Gründen der Übersichtlichkeit den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 insgesamt zu ersetzen.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingesetzten Ausschusses für den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(2)

ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.

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