Artikel 3a VO (EU) 2012/1011

Statistische Berichtspflichten für Berichtspflichtige für Gruppendaten

1. Berichtspflichtige für Gruppendaten stellen der betreffenden NZB für Positionen der von ihnen oder ihren Gruppen, darunter auch nicht-ansässige Unternehmen, zum Quartalsende gehaltenen Wertpapiere vierteljährlich Daten auf Einzelwertpapierbasis bereit. Solche Daten werden auf Brutto-Basis gemeldet, ohne die von den Unternehmen derselben Gruppe begebenen Wertpapiere aus den Gruppenbeständen herauszurechnen. Diese Daten werden gemäß den Meldeanweisungen der betreffenden NZBen gemeldet.

Berichtspflichtige für Gruppendaten melden Daten über Wertpapierstände gemäß Anhang I Kapitel 2.

2. Berichtspflichtige für Gruppendaten, die zur Bereitstellung von Daten gemäß Absatz 1 verpflichtet sind, melden Daten in Bezug auf die von dem Mutterunternehmen und/oder seinen Tochterunternehmen gehaltenen Instrumente gemäß den Tabellen in Anhang I Kapitel 2 auf Gruppen- oder Einzelunternehmensbasis.

3. Entweder hat die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten der EZB gemäß Absatz 5 gemeldet werden, zu verlangen, dass Berichtspflichtige für Gruppendaten für Wertpapiere mit oder ohne einen ISIN-Code, die von ihrer Gruppe gemäß Anhang I Kapitel 2 gehalten werden, vierteljährlich jeweils auf Einzelwertpapierbasis Meldungen mit dem Kennzeichen „Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)” und „Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis)” vornehmen.

4. Berichtspflichtige für Gruppendaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii haben diese Verordnung auf Ebene der Bestände dieses einzelnen Instituts oder Finanzinstituts einzuhalten.

5. Unbeschadet der Vorschriften in Absatz 1 melden Berichtspflichtige für Gruppendaten die Gruppendaten der EZB, falls die betreffende NZB beschließt, dass die Berichtspflichtigen für Gruppendaten die gemäß Artikel 3a und 4b der Leitlinie EZB/2013/7 zu meldenden statistischen Daten direkt an die EZB melden sollen.

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