Artikel 6a VO (EU) 2012/1011

Vorlagefristen für Gruppendaten

(1) Die NZBen übermitteln der EZB vierteljährlich Gruppendaten auf Einzelwertpapierbasis gemäß Artikel 3a Absatz 1 und Anhang I Kapitel 2 bis 18.00 Uhr MEZ am 55. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.

(2) Beschließt eine NZB gemäß Artikel 3a Absatz 5, dass Berichtspflichtige die statistischen Daten direkt an die EZB melden müssen, übermitteln die Berichtspflichtigen diese Informationen der EZB bis 18.00 Uhr MEZ am 45. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.

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