Artikel 7 VO (EU) 2012/1011
Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren
1. Die tatsächlichen Berichtspflichtigen halten die Berichtspflichten, denen sie unterliegen, im Einklang mit den in Anhang III näher bestimmten Mindestanforderungen ein.
2. Die Berichtsverfahren, die von den tatsächlichen Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten festgelegt und durchgeführt. Die NZBen entscheiden, ob sie von Verwahrstellen die Meldung von Einzelwertpapiermeldungen auf Einzelanlegerbasis verlangen. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III festgelegten Mindeststandards für die Übermittlung, Exaktheit und Korrekturen ermöglichen.
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