Präambel VO (EU) 2012/1012

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten(3), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2, die Artikel 22 und 25 sowie Artikel 61 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004(4) enthält Mustertiergesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die EU.
(2)
Die in Anlage IV zu Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 aufgeführte Mustergenusstauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr enthält eine Bescheinigung der Tiergesundheit, die sich auf die Anforderungen für Arten bezieht, die für bestimmte in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführte Krankheiten empfänglich sind, darunter auch das epizootische ulzerative Syndrom.
(3)
In der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten(5) sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Aquakulturtiere und bestimmter daraus gewonnener Produkte in die EU festgelegt.
(4)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 enthält eine Liste der Überträgerarten für die in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten. Die Überträgerarten für das epizootische ulzerative Syndrom sind derzeit in dieser Liste enthalten.
(5)
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sind u.a. die Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente aufgelistet, aus denen die Einfuhr von Zierfischen, die für eine oder mehrere der in Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich und für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die EU gestattet ist.
(6)
Auch Indien und Vietnam sind in dem betreffenden Anhang aufgeführt, damit die Einfuhr von Fischarten, die empfänglich für das epizootische ulzerative Syndrom sind, besonderen Tiergesundheitsbestimmungen unterworfen ist, mit denen die Risiken dieser Krankheit ausgeräumt werden.
(7)
Außerdem enthalten die in Anhang IV Teile A und B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 festgelegten Mustertiergesundheitsbescheinigungen Erklärungen hinsichtlich der Anforderungen für Arten, die für bestimmte in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführte Krankheiten, einschließlich epizootisches ulzeratives Syndrom, empfänglich sind, und die Überträgerarten.
(8)
In der Richtlinie 2006/88/EG in ihrer durch die Durchführungsrichtlinie 2012/31/EU der Kommission(6) geänderten Form wird das epizootische ulzerative Syndrom nicht mehr auf der Liste der exotischen Krankheiten in Anhang IV Teil II geführt.
(9)
Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit des EU-Rechts sollten daher in den Verordnungen (EG) Nr. 2074/2005 und (EG) Nr. 1251/2008 die Bestimmungen, die sich auf das epizootische ulzerative Syndrom beziehen, gestrichen werden.
(10)
Nachdem das epizootische ulzerative Syndrom aus der Liste in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG gestrichen wurde, sind auch die entsprechenden für Indien und Vietnam geltenden Tiergesundheitsbestimmungen überflüssig geworden; daher sollten diese Länder aus der Liste der Länder gestrichen werden, die krankheitsspezifische Tiergesundheitsmaßnahmen für zur Ausfuhr in die EU bestimmte Wassertiere ergreifen müssen.
(11)
Thailand wird in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 als Drittland geführt, aus dem die Einfuhr von Karpfenfischen, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene oder geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die EU gestattet ist. Thailand hat einen Eintrag in Anhang III beantragt, demgemäß auch andere Fischarten aus diesem Drittland in die EU ausgeführt werden dürfen.
(12)
Das Lebensmittel- und Veterinäramt führte im November 2009 einen Inspektionsbesuch in Thailand durch, dessen Gegenstand die Gesundheit der Wassertiere war. Die Empfehlungen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt im Anschluss an diese Inspektion aussprach, sind von der zuständigen thailändischen Behörde in zufriedenstellender Weise befolgt worden. Daher sollte auch die Einfuhr anderer Fischarten aus diesem Drittland in die EU gestattet werden. Der Eintrag für Thailand in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)
Die Verordnungen (EG) Nr. 2074/2005 und (EG) Nr. 1251/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.
(14)
Es sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um die Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(3)

ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(4)

ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27.

(5)

ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41.

(6)

ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 26.

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