Präambel VO (EU) 2012/1017
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates(1) über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, insbesondere auf Artikel 8a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus angenommen.
- (2)
- Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger(2) hat der Rat beschlossen, dass die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2013 verlängert und die Informationen über die gelisteten Personen und Organisationen aktualisiert werden sollten.
- (3)
- Im Interesse der Klarheit wurden die durch den Beschluss 2010/639/GASP verhängten Maßnahmen in den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus(3) integriert, der den Beschluss 2010/639/GASP ersetzt. In dem Beschluss 2012/642/GASP sind auch die Listen der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, in einem einzigen Anhang konsolidiert.
- (4)
- Die in den Anhängen I, IA und IB der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Listen der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, wurden in einem einzigen Anhang I konsolidiert. Die Informationen über die gelisteten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sollten aktualisiert werden.
- (5)
- Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.
- (2)
ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 18.
- (3)
ABL. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.
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