Artikel 1 VO (EU) 2012/102
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, die derzeit unter den KN-Codes ex73121081, ex73121083, ex73121085, ex73121089 und ex73121098 (TARIC-Codes 7312108111, 7312108112, 7312108113, 7312108119, 7312108311, 7312108312, 7312108313, 7312108319, 7312108511, 7312108512, 7312108513, 7312108519, 7312108911, 7312108912, 7312108913, 7312108919, 7312109811, 7312109812, 7312109813 und 7312109819) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine.
(2) Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den CIF-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 beschriebenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China beträgt 60,4 %.
(3) Für die in Absatz 1 beschriebene Ware mit Ursprung in der Ukraine gilt folgender endgültiger Antidumpingzollsatz auf den CIF-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Antidumpingzollsatz (%) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
PJSC „PA” „Stalkanat-Silur” | 10,5 | C052 |
Alle übrigen Unternehmen | 51,8 | C999 |
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze, die für das in der obigen Tabelle genannte Unternehmen festgelegt wurden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde, und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Kabel und Seile aus Stahl von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Ukraine hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Der in Absatz 2 genannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die aus Marokko versandten Einfuhren der gleichen Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7312108112, 7312108312, 7312108512, 7312108912 und 7312109812), ausgenommen hiervon sind die von
Land | Unternehmen | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Republik Korea |
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A969 |
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A969 | |
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A969 | |
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A969 | |
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A969 | |
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C057 | |
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A969 | |
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B955 | |
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A969 | |
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A969 | |
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B926 | |
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A994 | |
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A969 | |
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A969 | |
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A969 |
(5) Der in Absatz 3 genannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine wird ausgeweitet auf die aus der Republik Moldau versandten Einfuhren der gleichen Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Moldau angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7312108111, 7312108311, 7312108511, 7312108911 und 7312109811).
(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
(7) Das Überprüfungsverfahren betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, mit Ursprung in Südafrika, die derzeit unter den KN-Codes ex73121081, ex73121083, ex73121085, ex73121089 und ex73121098 eingereiht werden, wird eingestellt.
Fußnote(n):
- (1)
Für die genannten Unternehmen gelten die in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 vorgesehenen Bedingungen.
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