Artikel 2 VO (EU) 2012/1020

Der Transfer der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse innerhalb der EU wird unter den Bedingungen von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 genehmigt. Die vorläufigen Zuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Erstattung der Kosten der Transfers innerhalb der EU gemäß dem in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Verteilungsprogramm sind in Anhang I Buchstabe d aufgeführt.

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