Artikel 17 VO (EU) 2012/1024

Sicherheit

(1) Die Kommission gewährleistet, dass das IMI die von der Kommission gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Vorschriften zur Datensicherheit einhält.

(2) Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit der im Rahmen des IMI verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten, einschließlich einer angemessenen Datenzugangskontrolle und eines Sicherheitsplans, der regelmäßig zu aktualisieren ist.

(3) Die Kommission gewährleistet, dass es bei einem sicherheitsrelevanten Ereignis möglich ist, festzustellen, welche personenbezogenen Daten im Rahmen des IMI verarbeitet wurden und wann, durch wen und zu welchem Zweck dies geschehen ist.

(4) Die IMI-Akteure treffen alle erforderlichen verfahrenstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Sicherheit der von ihnen im Rahmen des IMI verarbeiteten personenbezogenen Daten im Einklang mit Artikel 17 der Richtlinie 95/46/EG zu gewährleisten.

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