Artikel 29 VO (EU) 2012/1024

Ausnahmen

(1) Unbeschadet des Artikels 4 dieser Verordnung kann das am 16. Mai 2011 eingeleitete IMI-Pilotprojekt zur Erprobung der Eignung des IMI für die Umsetzung des Artikels 4 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen(1) auf der Grundlage der vor Inkrafttreten dieser Verordnung getroffenen Vereinbarungen weiter betrieben werden.

(2) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 und des Artikels 12 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung können im Hinblick auf die Umsetzung der in der SOLVIT-Empfehlung enthaltenen Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des IMI die Einbeziehung der Kommission in die Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit und die bestehende Einrichtung für externe Akteure auf der Grundlage der vor Inkrafttreten dieser Verordnung getroffenen Vereinbarungen fortgesetzt werden. Die in Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Dauer beträgt 18 Monate für personenbezogene Daten, die für die Zwecke der SOLVIT-Empfehlung im IMI verarbeitet werden.

(3) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 dieser Verordnung kann die Kommission ein Pilotprojekt in die Wege leiten, um zu beurteilen, ob das IMI ein effizientes, kostengünstiges und benutzerfreundliches Instrument zur Umsetzung des Artikels 3 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ( „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr” )(2) ist. Spätestens zwei Jahre nach Beginn des Pilotprojekts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Bewertung gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung vor und analysiert dabei auch die Wechselwirkungen zwischen der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des Systems zur Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, das durch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ( „Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz” )(3) eingerichtet wurde, und im Rahmen des IMI.

(4) Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung berührt nicht etwaige Zeiträume von höchstens 18 Monaten, die auf der Grundlage des Artikels 36 der Richtlinie 2006/123/EG bezüglich der Verwaltungszusammenarbeit nach Kapitel VI jener Richtlinie festgelegt wurden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

(2)

ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(3)

ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

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