Artikel 3 VO (EU) 2012/1024

Anwendungsbereich

(1) Das IMI dient dem Austausch von Informationen, auch personenbezogener Daten, zwischen den IMI-Akteuren und der Verarbeitung dieser Informationen zu einem der folgenden Zwecke:

a)
Verwaltungszusammenarbeit gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsakten,
b)
Verwaltungszusammenarbeit, die Gegenstand eines Pilotprojekts gemäß Artikel 4 ist.

(2) Diese Verordnung bewirkt in keiner Weise, dass nicht verbindliche Bestimmungen von Rechtsakten der Union Rechtsverbindlichkeit erhalten.

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