Artikel 3 VO (EU) 2012/1024
Anwendungsbereich
(1) Das IMI dient dem Austausch von Informationen, auch personenbezogener Daten, zwischen den IMI-Akteuren und der Verarbeitung dieser Informationen zu einem der folgenden Zwecke:
- a)
- Verwaltungszusammenarbeit gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsakten,
- b)
- Verwaltungszusammenarbeit, die Gegenstand eines Pilotprojekts gemäß Artikel 4 ist.
(2) Diese Verordnung bewirkt in keiner Weise, dass nicht verbindliche Bestimmungen von Rechtsakten der Union Rechtsverbindlichkeit erhalten.
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