Artikel 9 VO (EU) 2012/1024
Zugangsrechte von IMI-Akteuren und -Nutzern
(1) Zugang zum IMI haben ausschließlich IMI-Nutzer.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen die IMI-Koordinatoren und die zuständigen Behörden und legen fest, in welchen Binnenmarktbereichen sie Zuständigkeit besitzen. Die Kommission kann dabei eine beratende Funktion übernehmen.
(3) Jeder IMI-Akteur kann seinen IMI-Nutzern in dem seiner Zuständigkeit unterliegenden Binnenmarktbereich die erforderlichen Zugangsrechte gewähren und bei Bedarf wieder entziehen.
(4) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass IMI-Nutzer ausschließlich nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig” und nur für diejenigen Binnenmarktbereiche, für die ihnen gemäß Absatz 3 Zugangsrechte gewährt wurden, auf die im Rahmen des IMI verarbeiteten personenbezogenen Daten zugreifen dürfen.
(5) Die Nutzung von personenbezogenen Daten im IMI für einen spezifischen Zweck auf eine Weise, die nicht mit dem ursprünglichen Zweck zu vereinbaren ist, ist untersagt, sofern dies nicht ausdrücklich im nationalen Recht und im Einklang mit dem Unionsrecht vorgesehen ist.
(6) Beinhaltet ein Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit die Verarbeitung personenbezogener Daten, so erhalten nur die am betreffenden Verfahren beteiligten IMI-Akteure Zugang zu den entsprechenden personenbezogenen Daten.
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