Artikel 15 VO (EU) 2012/1025

Finanzierung von Normungsorganisationen durch die Union

(1) Die Finanzierung durch die Union kann den europäischen Normungsorganisationen für folgende Normungstätigkeiten gewährt werden:

a)
die Entwicklung und Überarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung, wenn sie für die Unterstützung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen der Union erforderlich sind;
b)
die Überprüfung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung in Bezug auf ihre Qualität und Konformität mit den entsprechenden Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union;
c)
die Ausführung von Arbeiten, mit denen europäische Normung vorbereitet oder begleitet werden, beispielsweise Studien, Kooperationsmaßnahmen einschließlich internationaler Kooperation, Seminare, Bewertungen, vergleichende Analysen, Forschungsarbeiten, Laborarbeiten, Labor-Ringprüfungen und Arbeiten zur Konformitätsbewertung sowie Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Zeiträume für die Erarbeitung und die Überarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung verkürzt werden, unbeschadet der Grundprinzipien, insbesondere der Grundsätze der Offenheit, der Qualität, der Transparenz und des Konsenses zwischen allen Interessenträgern;
d)
die Tätigkeiten der zentralen Sekretariate der europäischen Normungsorganisationen wie Politikkonzipierung, Koordinierung der Normungstätigkeiten, Erledigung der fachspezifischen Arbeit und Bereitstellung von Informationen an die interessierten Kreise;
e)
die Übersetzung von europäischen Normen oder Dokumenten der europäischen Normung, die zur Unterstützung der Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union verwendet werden, in die Amtssprachen der Union, die nicht die Arbeitssprachen der europäischen Normungsorganisationen sind, oder in hinreichend begründeten Fällen in andere Sprachen als die Amtssprachen der Union;
f)
die Erstellung von Informationen, mit denen europäische Normen oder Dokumente der europäischen Normung erklärt, ausgelegt und vereinfacht werden können, einschließlich Benutzerhandbücher, Zusammenfassungen von Normen, Informationen über vorbildliche Verfahren und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Strategien und Ausbildungsprogramme;
g)
Tätigkeiten zur Durchführung von Programmen zur technischen Unterstützung, zur Zusammenarbeit mit Drittländern und zur Förderung und Aufwertung des europäischen Normungssystems, europäischer Normen und von Dokumenten der europäischen Normung bei interessierten Kreisen innerhalb der Union und auf internationaler Ebene.

(2) Die Finanzhilfen der Union können auch folgenden Einrichtungen gewährt werden:

a)
nationalen Normungsorganisationen für die in Absatz 1 genannten Normungstätigkeiten, die sie gemeinsam mit den europäischen Normungsorganisationen durchführen;
b)
anderen Einrichtungen, die gemeinsam mit den europäischen Normungsorganisationen mit Beiträgen zu den unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten oder mit der Ausführung der in Absatz 1 Buchstaben c und g genannten Tätigkeiten betraut sind.

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