Artikel 17 VO (EU) 2012/1025

Finanzierungsmodalitäten

(1) Die Finanzierung durch die Union erfolgt in Form von

a)
Zuschüssen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder von Verträgen nach Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zugunsten von

i)
europäischen Normungsorganisationen und nationalen Normungsorganisationen zur Ausführung der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Tätigkeiten;
ii)
Einrichtungen, die gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 in einem Basisrechtsakt genannt sind und gemeinsam mit den europäischen Normungsorganisationen die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Tätigkeiten ausführen;

b)
Zuschüssen nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder Verträgen nach Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zugunsten von sonstigen in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen

i)
für Beiträge zur Erarbeitung und Überarbeitung von europäischen Normen oder Dokumenten der europäischen Normung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a;
ii)
für vorbereitende oder begleitende Arbeiten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c;
iii)
für die Tätigkeiten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g;

c)
Zuschüssen nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zugunsten der europäischen Organisationen von Interessenträgern, die die Anforderungen gemäß Anhang III dieser Verordnung erfüllen, zur Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 16.

(2) Die Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen können wie folgt finanziert werden:

a)
durch maßnahmenbezogene Zuschüsse;
b)
durch Betriebskostenzuschüsse im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 zugunsten der europäischen Normungsorganisationen und der europäischen Organisationen von Interessenträgern, die die Anforderungen gemäß Anhang III dieser Verordnung erfüllen. Bei wiederholter Gewährung von Betriebskostenzuschüssen wird deren Betrag nicht automatisch gesenkt.

(3) Die Kommission legt die Modalitäten für die Finanzierung nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Beträge und gegebenenfalls die Höchstfinanzierungssätze nach Art der Tätigkeit fest.

(4) Außer in hinreichend begründeten Fällen werden Zuschüsse für die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Normungstätigkeiten als Pauschalbeträge und für die Normungstätigkeiten gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a nach Erfüllen folgender Bedingungen gezahlt:

a)
europäische Normen oder Dokumente der europäischen Normung, die von der Kommission gemäß Artikel 10 in Auftrag gegeben wurden, werden innerhalb eines Zeitraums angenommen oder überprüft, der den im vorgenannten Artikel genannten Zeitraum nicht übersteigt.
b)
KMU, Verbraucherorganisationen sowie ökologische und soziale Interessenträger sind gemäß Artikel 5 Absatz 1 in angemessener Weise bei den europäischen Normungstätigkeiten vertreten und können sich in angemessener Weise an den europäischen Normungstätigkeiten beteiligen.

(5) Die gemeinsamen Kooperationsziele und die administrativen und finanztechnischen Bedingungen für die den europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die die Anforderungen gemäß Anhang III dieser Verordnung erfüllen, gewährten Zuschüsse werden in den Partnerschaftsrahmenvereinbarungen festgelegt, die zwischen der Kommission und diesen Normungsorganisationen und Organisationen von Interessenträgern gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 geschlossen werden. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über den Abschluss dieser Vereinbarungen.

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