Artikel 20 VO (EU) 2012/1025

Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der Anhänge delegierte Rechtsakte nach Artikel 21 zu erlassen, um

a)
die in Anhang I enthaltene Liste europäischer Normungsorganisationen im Hinblick auf Namens- oder Strukturänderungen zu aktualisieren;
b)
die Kriterien, die für europäische Organisationen von Interessenträgern gelten, die die Anforderungen gemäß Anhang III dieser Verordnung erfüllen, an die Entwicklungen hinsichtlich der Merkmale Gemeinnützigkeit und Repräsentativität anzupassen. Die genannten Anpassungen dürfen nicht die Aufstellung neuer Kriterien oder den Wegfall bisher bestehender Kriterien oder Organisationskategorien zur Folge haben.

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