Artikel 3 VO (EU) 2012/1025

Transparenz der Arbeitsprogramme von Normungsorganisationen

(1) Mindestens einmal jährlich legt jede europäische Normungsorganisation und jede nationale Normungsorganisation ihr Arbeitsprogramm fest. Dieses Arbeitsprogramm enthält Informationen über die Normen und Dokumente der europäischen Normung, die eine europäische Normungsorganisation oder eine nationale Normungsorganisation ausarbeitet oder ändern will, die sie zu diesem Zeitpunkt ausarbeitet oder ändert sowie jene, die sie im Zeitraum des vorangegangenen Arbeitsprogramms verabschiedet hat, sofern es sich nicht um identische oder äquivalente Übertragungen internationaler oder europäischer Normen handelt.

(2) Im Arbeitsprogramm sind in Bezug auf jede Norm und jedes Dokument der europäischen Normung Angaben zu machen über

a)
den Gegenstand;
b)
den Stand der Entwicklung der Normen und der Dokumente der europäischen Normung;
c)
die Verweise auf internationale Normen, die als Grundlage herangezogen wurden.

(3) Jede europäische Normungsorganisation und jede nationale Normungsorganisation stellt sowohl ihr Arbeitsprogramm auf ihrer eigenen oder einer anderen öffentlich zugänglichen Website als auch eine Mitteilung über das Bestehen des Arbeitsprogramms in einem nationalen oder gegebenenfalls europäischen Publikationsorgan für Normungstätigkeiten zur Verfügung.

(4) Das Bestehen des Arbeitsprogramms wird den anderen europäischen Normungsorganisationen und nationalen Normungsorganisationen sowie der Kommission spätestens zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung durch die entsprechende europäische Normungsorganisation oder die entsprechende nationale Normungsorganisation mitgeteilt. Die Kommission stellt diese Informationen über den in Artikel 22 genannten Ausschuss den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(5) Nationale Normungsorganisationen dürfen keine Einwände dagegen erheben, dass ein in ihrem Arbeitsprogramm enthaltener Normungsgegenstand auf europäischer Ebene nach den von den europäischen Normungsorganisationen festgelegten Regeln geprüft wird, und keine Maßnahmen ergreifen, die einer Entscheidung hierüber vorgreifen könnten.

(6) Während der Erstellung einer harmonisierten Norm oder nach ihrer Verabschiedung dürfen die nationalen Normungsorganisationen keine Maßnahmen ergreifen, die die beabsichtigte Harmonisierung beeinträchtigen könnten; sie veröffentlichen insbesondere in dem betreffenden Bereich keine neue oder geänderte nationale Norm, die einer geltenden harmonisierten Norm nicht vollständig entspricht. Wird eine neue harmonisierte Norm veröffentlicht, werden alle konkurrierenden nationalen Normen innerhalb einer angemessenen Frist zurückgezogen.

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