Artikel 8 VO (EU) 2012/1025

Jährliches Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung

(1) Die Kommission verabschiedet ein jährliches Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung, in dem die strategischen Prioritäten für die europäische Normung unter Berücksichtigung der langfristigen Wachstumsstrategien der Union aufgezeigt werden. Darin sind die europäischen Normen und Dokumente der europäischen Normung genannt, mit denen sie die europäischen Normungsorganisationen gemäß Artikel 10 zu beauftragen beabsichtigt.

(2) In dem jährlichen Arbeitsprogramm der Union für die europäische Normung sind die spezifischen Ziele und politischen Maßnahmen für die europäischen Normen und die Dokumente der europäischen Normung festgelegt, mit denen die Kommission die europäischen Normungsorganisationen gemäß Artikel 10 zu beauftragen beabsichtigt. In dringenden Fällen kann die Kommission Aufträge ohne vorherige Ankündigung erteilen.

(3) Das jährliche Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung umfasst unter anderem Ziele, die auf die internationale Dimension der europäischen Normung bezogen sind und die Rechtsvorschriften und die Politik der Union unterstützen.

(4) Das jährliche Arbeitsprogramm der Union für die europäische Normung wird nach umfassender Konsultation der einschlägigen Interessenträger, einschließlich der europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, und der Mitgliedstaaten im Rahmen des in Artikel 22 genannten Ausschusses verabschiedet.

(5) Nach seiner Verabschiedung stellt die Kommission das jährliche Arbeitsprogramm für europäische Normung auf ihrer Website zur Verfügung.

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